Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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7) Für das Siegel zu einem Lehenbriefe und sonstige Be- 
sorgung dabei, dem Botenmeister .. ... — Thlr. 20 Gr. 
Uebrigens muß für Pergamenthaut, Kapsel und seidene Schnüre der 
Einkauföpreis bezahlt werden. 
Bei Lehen oder Lehnsantheilen unter 1000 Thalern Werth treten 
die Ansätze der Nr. 6 und Nr. 7 dieses F. gar nicht und alle übrige 
Ansätze nur zur Hälfte ein. 
Wnumerkung. 
Die Ansätze unter Nr. 4 und Nr. 5 finden in gleicher Weise auch bei schriftsässigen 
Allodial-Gütern für den Entwurf der Bestätigungsurkunde Statt. 
u. Bei den Lehenstuben derjenigen Vasallen, welche die After- hbehnsgerichtsbarkeit 
auszuüben berechtiget find. 
Dem tehns-Direktor. 
" 133. 
Kapselgeld bei Lehenbriesen “'" „ 4D 2 Thlr. — Gr. 
für die Verpflichtung bei Pelihung oder Bekennung der Mit- 
belehnschft . . ....... 1-12- 
Siegelgeld bei Ausfertigung von Konsensen in Kaufe, Tau- . 
sche,Schenkungen,HypothekenundReversei-»«««»»» t-—- 
undwennverGegenstandüber10,000Thalerbeträgt-Om- 2-—- 
N-Ober-Konsistoriu-Geh-ihrem 
§.134. 
1) Fuͤr die Pruͤfung eines von auswaͤrtigen Schulen oder 
aus einem Privat-Institute auf die Akademie abgehen- 
den Schülers, der Prüfungs-Kommissio .. ... 3. — 
2) Für die Prüfung eines Abiturienten, der sich keiner 
Fakultäts-Wissenschaft widmen wil. . 16 
3) Für die Prüfung eines Kandidaten nach dem Abgange 
von der Akademie (sämmtlichen eraminirenden Ober- 
Konsistorial-Raͤthen zusammen) . .. »-»- 3. —
	        
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