362
2) bei Schulstellen:
von nicht uͤber 100 Thaler jaͤhrlichem Ertrage .. 2zhrr.— Er.
101 Thaler bis 150 Thaler S————————— r% 1 2
151 2 * 200 ih r#enu ; 2 — 2
über 20 5. —„
Bei Kinderlehrern, die bloß von der Gemeinde auf Wi-
derruf angestellt werden, ist nur · · «1--.,.
an den Superintendenten zu entrichten.
Hierzu kommen noch:
zu 1) bei Pfarreinführungen:
a) an den diakonifirenden Geistlichen AAn —
b) an den Aktuar für seine sämmtlichen Bemühungen
D„) an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kom-
mission, des diakonisirenden Geistlichen, der Schulleh-
rer, Kirchenvorsteher, Altarleute, Schuldheißen u. f. w. 12 —
Gehören Filiale zur Pfarrkirche, bei welcher der neue
Pfarrer eingeführt wird, so empfängt derselbe noch
15 Groschen für jeden Filial-Schullehrer, Schuldheißen,
Kirchenvorsteher oder Altarmann, sofern diese Personen
Theil an der Speisung zu nehmen befugt sind.
Speisen die Kirchenvorsteher, Altarleute und Schuld-
heißen nicht persönlich bei dem neuen Geistlichen, so hat .
letzterer jedem von ihnen zu vergüten — 15
Diaten oder Natural-Speisung von den Gemeinden
dürfen nicht angenommen werden.
Zu 2) bei Schuleinführungen:
da, wo die Zuziehung eines Aktuars zeither herkömm-
lich, für Zehrung, Transport und Bemühung dessel-
ben, zusahzhzmenn 2. —
jedoch nur noch so lange, als die jetzigen Inhaber sol-
cher Stellen sie bekleiden.
Wumerkung.
Die sämmtlichen Bestimmungen dieses F. sind auf katholische
Gemeinden nicht anwendbar, hinsichtlich deren es lediglich bei den
bisherigen Observanzen verbleibt.
——
"
U