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g. 1836.
Fuͤr die Pruͤfung und Abnahme einer Kirchenrechnung, einschluͤssig des
Justifikations-Scheines, erhalt jeder Kirchen-Inspektor, sowohl der geistliche
als der weltliche,
wenn die Jahreseinkünfte der (evangelischen oder katho-
lischen) Kirche, nach Abzug etwaiger Passiv-Zinsen,
nicht über 50 Thaler betragen hahen — Thrr. 16 Gr.
nicht über 100 Thaler ««««»--»«- —-20-
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darüber hinaus . . 2 — —
Die Kirchenrechnungen sind zwar alljährlich abzunehmen, aber dem
Ermessen der Oberbehörde bleibt es überlassen, ob und wie oft solche an
dem Orte der Kirche abgenommen werden follen, vorausgesetzt nur, daß drin-
gende Gründe dazu vorliegen.
Es soll aber bei Kirchen, deren Jahreseinkünfte nicht wenigstens 200
Thaler übersteigen, die Rechnungsabnahme nur höchstens alle drei Jahre —
und bei Kirchen, welche nicht über 50 Thaler Jahreseinkünfte haben, nur höch-
stens alle sechs Jahre — in dem Orte der Kirche selbst Statt finden, versteht
sich, außer wenn die Kirchen-Inspektoren in dem Orte selbst wohnen.
Geschieht die Rechnungsabnahme an dem Orte der Kirche, ohne daß die-
ser Ort zugleich der Amtssitz oder der Gerichtssicz ist, so erhöhen sich diese
Ansätze bezüglich auf das Doppelte, statt sonstiger Diäten und Speisung.
Ist einer der Kirchen-Inspektoren behindert, so werden vorstehende Ge-
bühren von demjenigen, welcher für ihn vikarirt, bezogen.
g. 187.
Derjenige Subaltern des weltlichen Kirchen-Inspektors, welcher die An-
sätze der Kirchenrechnungen nachzurechnen und mit den Belegen zu vergleichen
hat, erhält dafür 5, 10, 16, 24 Groschen, 1 Thaler oder 1 Thaler 12 Gro-
schen, je nach der Abstufung der Kircheneinkünfte in dem vorigen Paragraphen.
g. 138.
Filial-Kirchenrechnungen müssen an einem und demselben Tage mit der
Rechnung der Mutterkirche abgenommen und, wenn dieses an dem Orte der