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Mutterkirche (der nicht zugleich Amtssitz oder Gerichtssitz ist) geschieht, die er-
höhten Kosten nach Verhältniß vertheilt werden. .
Auf Filial-Kirchen jedoch, die mit der Mutterkirche nicht einen und den-
selben weltlichen Kirchen-Inspektor haben, ist diese Bestimmung nicht anwendbar.
g. 139.
Fär jede, alljährlich vorzunehmende, Schul-Visiration erhält der Su-
perintendent, oder bezüglich der Land-Dekan, einschlüssig der Diäten:
wenn die Jahreseinkünfte der Kirche nicht über 100
Thaler betrgen .. .. dvir. 20 Gr.
wenn sie nicht über 200 Thaler betraggen . .. — —
wenn sie mehr betrageen «»«... 16
g. 140.
Kirchen-Visitationen sind, wo nicht gleichzeitig mit der Kirchemechmumgs-
Abnahme, doch wenigstens gleichzeitig mit der Schul-Visitation vorzunehmen,
und eo bezieht der Superintendent oder der Land-Dekan dafür bezüglich eben
soviel, wie für eine Schul-Visitation.
Crnmerkung.
An Orten, wo bieher für die Abnahme der Kirchenrechnung, oder für Rirchen-
und Schul-Visitationen höhere Gedühren, Speiseansätze oder Dieten-Ansätze, als
die in dem gegenwärtigen Gesetze geordneten, Statt fanden, haben nur die jetigen
Inhaber der Stellen diese höheren Ansätze noch fortzubeziehen; nach ihrem Abgange
aber treten lediglich die in den vorstehenden Paragraphen bestimmten Ansäte ein.
11.
In allen anderen Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten finden nirgends
Gebühren Statt, ausgenommen:
1) die vorschriftsmäßigen Diaten bei nothwendigen Verrich-
tungen außerhalb des Wohnortes,
2) bei Verpachtung von Kirchengrundstücken, Pfarreigrund-
stücken oder Schulgrundstücken. Hier hat die Kirchen-
Inspektion die in dem §. 70 normirten Ansätze gemeinschaft-
lich als Gebühr zu beziehen.
3) Botenlohn, jedoch nur dann, wenn die Absendung ei-
nes besondern Boten unvermeidlich war,
4) bei Einweihung einer neuen Kirche ..... 4 Thlr. — Gr.
für sämmtliche dabei vorkommende Geschäfte des geistlichen Kommissars, ein-
schlüssig der Einweihungspredigt.