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S. 142.
An Ephoral-Gebühren in Dispensations-, Ehe-, Pacht= und Kirchstuhl-
Angelegenheiten erhält der Superintendent:
1) für jedes Blatt einer Registratur oder eines Protokolles — Thlr. 4 Gr.
2) für einen Termin zu Vernehmung mehrer Dersonen, ein-
einschlüssig
der Echrtibe-
gebuͤhren.
schlüssig des Protokolled 1 —
3) fuͤr einen Bericht · .* ... . . .. . — 16 =
*14) für jede andere schriftliche isfertemn, ingleichen
für Abnahme eines Ledigkeitöcidss.... 10
5) für die Anordnung des Trauergeleites bei dem Able-
ben von Kirchen-Patronen treten entweder vorstehende
Gebühren oder das herkömmliche Honorar ein.
#. 143.
Hinsichtlich der Transport-Kosten gelten folgende Bestimmungen:
1) Bei Einführung eines Geistlichen gebührt dem Superintendenten, bezüg-
2)
3)
lich dem Land-Dekan oder dem General-Superintendenten, ein Wagen mit
zwei Pferden, und dem weltlichen Kommissions-Personal ebenfalls, da-
fern letzteres nicht an dem Orte der Einführung selbst oder doch so
wohnt, daß es von dem geistlichen Kommissar füglich mit seinem Wa-
gen abgeholt werden kann.
Der baare Verlag dabei ist jedes Mal nach den laufenden Mieth-
preisen durch Quittung zu bescheinigen und es versteht sich, daß da, wo
bei sehr schlechten Wegen vier Pferde durchaus nöthig sind, solche
ebenfalls gut gethan werden müssen.
Bei Abnahme von Kirchenrechnungen an Ort und Stelle haben der
geistliche und weltliche Kirchen-Inspektor jeder eine aversionelle Trans-
port-Vergütung dgnnnna .p 1 Thlr. 12 Gr.
für den Tag zu beziehen.
Es ist jedoch so einzurichten, daß immer mehre Kirchenrechnungen an
einem Tage abgenommen und die Kosten unter die betroffenen Gemein-
den vertheilt werden.
Bei Kirchen= und Schul-Visitationen und überhaupt so oft der Su-
perintendent reis't, findet dieselbe aversionelle Transport-Vergütung und
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