Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Kostenvertheilung bezüglich unter die verschiedenen Kirchen= oder Gemeinde- 
Nerarien Statt. 
Anmerkung. « ·· 
Die transitorische Bestimmung des F. 140 gilt auch hinsichtlich der Transport-Gebühren. 
S#. 144. 
Ist an dem Orte, wo eine Lokal-Berrichtung vorgenommen wird, kein 
anderes schickliches Unterkommen zu finden: so ist der Pfarrer verpflichter, 
den mit dem Geschäfte Beauftragten Wohnung, Licht, Heitzung und Speisung 
zu geben. Dafür erhält der Pfarrer von der Gebühr jedes Beauftragten 
1 Thaler 16 Groschen taglich. 
P. Pfarramtsgeböhren in weltlichen Kugelegenbeiten. 
S. 145. 
1) Für Ablesung einer auswärtigen Ediktal-Citation 1 Thlr. 12 Gr. 
2) Für Pfarrberichte in Ehe= oder Kirchstuhl-Angelegenheiten—. 16= 
3) Für ein Pfarramtözeugniß in Privat-Sachen 8 
und wenn das Zeugniß mehr als Eine Person betrifft, 
für jede dieser mehren Personen nohhHg —. 8 
In Städten, wo der Kirchner das Kirchenbuch fährt, 
theilt sich vorstehende Gebühr zwischen dem Geistlichen 
und dem Kirchner. 
Für die Vorbereitung zu einer Eidesleistung und für 
das darüber auszustellende Zeugniß: 
in minderwichtigen Rechtssachen · ns 
außerdem “. 
bis 1 
Für die Gegenwart des Geistlichen bei einer gericht- 
lichen Eidesleistung einschlüssig der Vorbereitung 1 
in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten aber nur — 
6) Für den Besuch bei einem Gefangenenen. 1 
7) Für Begleitung zum Richtplaeee 29 
Aumerkung. . 
Hinsichtlich der Pfarramtsgebuͤhren in rein geistlichen Angelegenheiten (Jura stolae) 
verbleibt es vorerst noch bei den jedes Ortes geltenden bisherigen Bestimmungen. 
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