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g. 146.
Die Aufsichtsbehörden über das israelitische Kultus= und Schul- Wesen —
bezuͤglich der Landrabiner allein — haben folgende Gebuͤhren zu beziehen:
A, die Aufsichtsbehörden:
1) bei Einführung eines israelitischen Schullehrers die in dem §. 135
Nr. 2 bestimmten Gebührenz
2) für Prüfung und Abnahme der ibraelitischen Kultus- Rechnungen die
in dem F. 186 bestimmten Gebühren,
wobei derjenige Subaltern des weltlichen Mitgliedes der Behörde,
welcher die Rechnungsansätze nachzurechnen und mit den Belegen zu
vergleichen hat, das in dem §. 137 festgesetzte Emolument bezieht;
8) für Feststellung der israelitischen Kultus-Steuern und deren Verthei-
lung alle drei Jahre ............ .......... 1 Thlr. — Gr.
bis 4 — =
nach Ermessen der Landes-Direktion;
4) bei nothwendigen Reisen in Aufsichtsangelegenheiten:
a) Diaten:
das weltliche Mitglid . . .. ... ... . . . . . 2 - —
der Landrabiner .... . . . . .. ... ...... 1 - 16
für den Tag,
wobei die Vorschriften des §. 104 hinsichtlich der Zeitdauer einer
auswärtigen Expedition zur Anwendung kommen;
b) Transport-Gebühren:
das weltliche Mitglied die in dem §. 109 für einen Untergerichts-
Dirigenten bestimmten,
der Landrabiner,
wenn die Entfernung nicht über drei Meilen von seinem Wohn-
orte betraͤgt ««»·«»»-«--«« 1Thlr. 12 Gr.
und für die Rückreise, falls sie nicht an dem näm-
lichen Tage erfolgen kann, eben soviel,
bei weiteren Entfernungen für jede Meile der
Hinreise und der Rückreise — . 16 =
, der Landrabiner allein:
1) für die Prüfung eines israelitischen Schullehrers oder
Schachtess6 1. —
2) für eine Schul-Visitation, einschlüssig der Diaten 1. — =
3) für die Abnahme eines Ledigkeitseides 10
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