Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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4) fuͤr ein amtliched Zeugniß · 44. — Thlr. 8 Gr. 
und wenn es mehr als eine Person betrifft, für 
jede dieser mehren Personen noh — 38 
5) für die Vorbereitung zu einer gerichtlichen Eidesleistung 
und für das darüber auszustellende Zeugniif — .: 20 
in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten jedoch nuur . 16 = 
beides aber nur an Orten, wo die Unentgeldlichkeit 
dieser Vorbereitung nicht bisher herkömmlich warz 
6) für die Beiwohnung einer gerichtlichen Eidesleistung 1 — 
in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten aber nur . 20 
einschlüssig der Vorbereitung unter Nr. 5. 
Anmerkung. 
Diese Gebühr hat auch ein Stellvertreter des Landrabiners an- 
zusprechen. 
7) für den Besuch bei einem Gefangenen l-—- 
8) fuͤr Begleitung zum Richtplatze . · · . . .. . 2 2 — 
C, bei Eidesleistungen in der Synagoge: 
für den Landrabiner oder dessen Stellvertreter 1 — 
in minderwichtigen und in geringen Untersuchungs- 
sachen unr . ... .. ... . Ê.. . — ·20 2 
für den Klopfer . .. ———— —F*.QG QGG——— 
für jeden Zeugen ......... .».—-2- 
Anmerkung. 
Die Ansätze der Diäten und Transport-Kosten, wo sie bei den Geschäften unter 
B und C vorkommen, sind dieselben wie unter A. 
G. Stoatsäeztliche Gebühren. 
1. Verrichtungsgebühren. 
g. 147. 
A, Gebühren der Medizinal-Mitglieder der Landes-Direktion: 
I. bei Abgabe von Gutachten 
dem Referenten 4... 1Thlr. — Gr. 
bis 4 — 
und in besonders wichtigen Untersuchungsfälllen. 2. — 
bis 8 — 
für die Mitvotanten aber zusammen nur halb soviel wie 
für den Referenten.
	        
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