Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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II. bei Kandidaten-Prüfungen 
1) jedes der Prüfung beiwohnende Mitglied der Prüfungs-Deputation, 
a) für die Prüfung eines Arzts 8 Thlr. — Gr. 
b) für die Prüfung eines Wundarztes erster Klasse 2 —. 
und wenn gleichzeitig oder später eine Prüfung in der 
Geburtöhülfe hinzukommt, wieder halb so viel. 
c) für die Prüfung eines Wundarztes zweiter Klasse 1 15 = 
d) für die Prüfung eines Apothekers oder Provisors 8. — = 
ee) für die Prüfung eines Thierarztes . . .. . -10 - 
Anmerkung. 
Die Pruͤfungen zu den Stellen eines Bezirksarztes und eines Bezirköwundarztes ge- 
schehen unentgeldlich, und Diaten und Transport-Kosten für einen etwa von aus- 
wärts zugezogenen Examinator werden aus der Medizinal-Kasse bezahlt. 
2) der Protokoll-Führer von jeder Prüfung zwei Dritttheile der Gebüh- 
ren eines Examinators. 
:8, Gebühren des Bezirksarztes oder dessen Stellvertreters: 
I. bei der Prüfung 
a) eines Chirurgen dritter Klasse, eines Apothekergehülfen 
oder einer Hebamme . . ... ..... 1 Thlr. 15 Gr. 
b) eines eintretenden oder loszusprechenden kehrüngs der 
niedern Chirurgeeeenn „ 1„ — = 
I) eines eintretenden Apothekerlehrlingsr « —-15- 
II. bei Untersuchungen: 
1) für eine auf besondere Anordnung vorgekommene Apo- 
theken-Visikation, mit Einschluß des etwa zugezogenen 
Gehülfen und der sonstigen Auslagen dabi 2. — 
bis 5-- — 4 
Wird nur eing Nachpvisitation mittelst Untersuchung 
einzelner Gegenstände vorgenommen, die Halfte die- 
ses Betrages. 
2) für die chemische Untersuchung: 
a) einer Probe von Tabak oder Tabak-Saugen, von 
Essig, Bier, Branntwein, Liqueur oder äahnlichen Ge- 
genständen rsstzfsss9ô36 1. —
	        
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