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VI. fuͤr die Abwartung eiues Termines vor einer öffentlichen
Behörde . ...v#T W bt. 10 Gr.
1 — „
wozu außerhalb des Wohnortes noch die zulässigen T#u.
ten und Transport-Kosten kommen.
C, Gebühren des Bezirks-Wundarztes oder dessen Stellvertreters:
1) für die Untersuchung des körperlichen Zustandes eines
Lebeden *———————- — "„ 5.
bis 1 * 10 *
2) für die dußere Untersuchung eines Leichnams nach dem
Grade der eingetretenen Verwesuagagaga — - 10
bis 1 = 10 =
3) für die Leichenöffnung nach dem Grade der eingetre-
tenen Verweng 1 -- 10
bis 4 — =
D, Gebühren des Bezirks-Geburtshelfers oder dessen Stellvertreters:
für die Untersuchung der Geschlechtstheile . · — 15
bis 2 — „=
E, Gebühren des Bezirks-Thierarztes oder dessen Stellvertreters:
I. bei der Prüfung eines Hufschmids oder Thierverschneiders 1 —
II. bei untersuchungen:
1) an lebenden Thieren »-—» —-10-
bis—-20-
Bei einer auf hoͤhere Anordnung verfuͤgten Untersuchung
einer epizootischen Krankheit in der Heerde eines Ortes,
in oder außer den Staͤllen, findet jedoch ein Ansatz bis zu 2 —
Statt.
2) an gefallenen Thieren.
a) mittelst Besichtigung —-
bist-—-
b) mittelst Leitung urd Mitbesorgung der Sektion 1
bis 2 — =
In Ansehung dieser Verrichtungen an Saugfohlen, Kälbern, Eseln,
Schweinen, Schafen und Ziegen ist nur die Hälfte der vorstehenden
Ansätze zulässig.
Den unter C, D und E benannten Medizinal-Personen gebühren
für die hier nich bezeichneten Geschäftsbesorgungen, welche sie von
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