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Amtswegen oder in Folge besondern Auftrages vornehmen, zwei Dritt-
theile der diesfallsigen Ansatze für den Bezirkearzt.
Für dieselben findet jedoch bei gemeinschaftlichen Verrichtungen mit dem
Bezirksarzte, wegen ihrer bloß beistimmenden Theilnahme an der Ab-
fassung eines Gutachtens oder Berichtes durch letztern, ein Gebühren-
bezug nicht Statt.
U. Diten und Transport-Gebühren.
g. 148.
treten im Allgemeinen die Normen der 88. 105 bis 108 und 8. 111 ein.
Es sind jedoch folgende naͤhere Bestimmungen zu beachten:
Jeder Medizinal-Beamte, welcher aus Staatsmitteln einen Dienstgehalt
bezieht, hat innerhalb des ihm zur Wirksamkeit angewiesenen Bereiches
für amtliche Geschaftsbesorgung, welcher Art sie seyn mögen, Verrich-
tungsgebühren aus den Staatskassen niemals in Anspruch zu neh-
men; auch findet für den von ihm armen Kranken (im Sinne des Ge-
setzes über die Heimathsverhaltnisse vom 11. April 1838 F. 50) zu lei-
stenden Beistand eine diesfallsige Gebührenforderung an einen Heimaths-
bezirk seines Bereiches nicht Statt, sondern es kann solche nur an des
Kranken etwa vorhandenen, alimentationspflichtigen Ehegatten oder Ver-
wandte, soweit als diese selbst zahlungsfähig sind, gemacht werden.
Bei den Versuchen zur Lebensrettung Verunglückter haben die Medizi-
nal-Beamten Verrichtungsgebühren auch von Patrimonial-Bebörden nicht
anzusprechen, es bleiben ihnen jedoch nach dem Nachtrage vom 3. April
1839 zu dem Gesetze wegen Rettung verunglückter Personen vom 19.
Juny 1823 für ihre diesfallsigen ärztlichen und wundärztlichen Bemühun-
gen die tarmaäßigen Ansprüche an das Vermögen der verunglückten Per-
sonen vorbehalten.
Die in Dienstgeschäften und Verrichtungen eines öffentlichen Medizinal-
Beamten nothwendigen Verläge hingegen, mit Einschluß der Diäten
und Abschreibegebühren, sind von der dazu pflichtigen Kasse (§. 4) vor-
schußweise alsbald zu erstatten, da solche derselben, wenn der Zah-
lungspflichtige nicht auch zahlungsfähig ist, ohnehin zur Last fallen. Eine
Transport-Vergütung findet jedoch nicht Statt, wenn der Medizinal-
Verwaltungöbeamte zur Haltung eines Dienstpferdes Fourrage in Natur
oder im Geldbetrage dafür bezieht, welchen Falles ihm nur für jedes