Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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2)  Für  Fundbuchs=  und  Kataster-Abschriften  (auf  das  dazu
  eigends  gedruckte  Tabellen-Papier)
für  jeden  Bogen  ........  —  Thlr.  1  Gr.
8)  Bei  Lokal-Expeditionen,  außer  den  in  den  .  100
und  106  bestimmten  Diäten  und  Transport-Kosten,  taglich
dem  Steuer-Revisions-Beamten  1  .  —  4
dem  Feldmesser  Ö  .............  —  „"  20
Wenn  das  Geschäft  nicht  über  sechs  Stunden  erfordert,
nur  die  Haͤlfte.
Dieselben  Ansätze  passiren  auch,  ohne  alle  weitere  Vergütung,
  für  Hausarbeiten  bei  Flächenberechnungen,  Theilung
  oder  Einbreitungen  und  Zeichnungen.

4)  Für  ein  schriftliches  Gutachten,  insofern  sich  ein  solches
nothwendig  macht,  oder  besonders  gefordert  wird  —  10
bis  2  —  =

5)  Für  das  Aufschlagen  von  Fundbüchern,  Katastern,  Flur-Charten,

  Heberegistern  oder  Steuerrechnungen,  sowie
für  Ertrakte  und  Zeugnisse  aus  solchen,  die  in  dem
g.  150  Ziffer  2  geordneten  Gebühren.
6)  In  Dismembrations-Fallen:
a)  für  die  Abgabenvertheilung,  mit  Einschluß  der  nöthigen
Vorberechnungen  und  für  die  Katastrirung  ——  5-bis

  1  —
und  überdieß,  wenn  Theilungen  einzelner  Grundstücke
dabei  vorkommen,  für  jedes  abgetheilte  Grundstück  J

b)  für  alle  sonstige  dabei  vorkommende  Ausfertigungen  und  Niederschristen,
die  Ansätze  der  Klassen-Taxe  (§.  19)  als  Gebühr.

Wnmerkung  1.
Die  unter  Ziffer  5  und  Ziffer  6  bezeichneten  Gebühren  beziehen  sich  bloß  auf  die
Steuer-Revisions-Beamten,  da  die  übrigen  verpflichteten  Geometer  zu  diesen  Arbeiten
nicht  berechtiget  sind.

AMumerkung  2.
Neben  den  Gebühren  unter  Ziffer  3  sind  die  bei  Vermessungen  und  anderen  Lokal-Erpeditionen
  zum  Kettenziehen,  Steinsetzen  oder  zu  sonstigen  Handdiensten  nöthigen
Personen,  ingleichen  die  Feldgeschwornen  und  Flurschützen,  noch  besonders  abzulohnen.