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2) Für Fundbuchs= und Kataster-Abschriften (auf das dazu
eigends gedruckte Tabellen-Papier)
für jeden Bogen ........ — Thlr. 1 Gr.
8) Bei Lokal-Expeditionen, außer den in den . 100
und 106 bestimmten Diäten und Transport-Kosten, taglich
dem Steuer-Revisions-Beamten 1 . — 4
dem Feldmesser Ö ............. — „" 20
Wenn das Geschäft nicht über sechs Stunden erfordert,
nur die Haͤlfte.
Dieselben Ansätze passiren auch, ohne alle weitere Vergütung,
für Hausarbeiten bei Flächenberechnungen, Theilung
oder Einbreitungen und Zeichnungen.
4) Für ein schriftliches Gutachten, insofern sich ein solches
nothwendig macht, oder besonders gefordert wird — 10
bis 2 — =
5) Für das Aufschlagen von Fundbüchern, Katastern, Flur-Charten,
Heberegistern oder Steuerrechnungen, sowie
für Ertrakte und Zeugnisse aus solchen, die in dem
g. 150 Ziffer 2 geordneten Gebühren.
6) In Dismembrations-Fallen:
a) für die Abgabenvertheilung, mit Einschluß der nöthigen
Vorberechnungen und für die Katastrirung —— 5-bis
1 —
und überdieß, wenn Theilungen einzelner Grundstücke
dabei vorkommen, für jedes abgetheilte Grundstück J
b) für alle sonstige dabei vorkommende Ausfertigungen und Niederschristen,
die Ansätze der Klassen-Taxe (§. 19) als Gebühr.
Wnmerkung 1.
Die unter Ziffer 5 und Ziffer 6 bezeichneten Gebühren beziehen sich bloß auf die
Steuer-Revisions-Beamten, da die übrigen verpflichteten Geometer zu diesen Arbeiten
nicht berechtiget sind.
AMumerkung 2.
Neben den Gebühren unter Ziffer 3 sind die bei Vermessungen und anderen Lokal-Erpeditionen
zum Kettenziehen, Steinsetzen oder zu sonstigen Handdiensten nöthigen
Personen, ingleichen die Feldgeschwornen und Flurschützen, noch besonders abzulohnen.