Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Z. Zeugen gebuühren. 
. 159. 
Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst wohnen, so ge- 
bührt ihnen: 
1) Vergütung des etwa durch die Abhörung veranlaßten und zu bescheini- 
genden positiven Schadens, z. B. bei nöthig gewordener Bezahlung eines 
Stellvertreters im Dienste oder in der Arbeit, oder 
2) Vergütung des ihnen durch Zeitversacumniß entgangenen Erwerbes, und 
zwar erhalten für jede Vernehmung: 
n)Zeugen vom Bauernstande (d. h. alle Landbewohner, 
welche nicht zu einer andern in diesem §. aufgeführten Ka- 
tegorie gehören), Tagelöhner, Handarbeiter, Handwerksge- 
sellen und andere in gleicher Kategorie stehende Individuen, 
in Untersuchungssahen — " 
in Civil-Sahen: — — 2. 
andere Stadtbewohner, als die unter a benannten, 
Steuereinnehmer, Schuldheißen, Ortörichter und deren 
Vertreter, Landschullehrer, Oekonomie-Verwalter, Forst- 
bediente, Militärs bis zum Feldwebel einschlüssig, 
in Untersuchungssahen — 2 
in Civil-Sachen ..................... —- 3 
Personen höhern Ranges, 
in Untersuchungssahen — 3 
in Civil-Sahen — 4 
Dauert die Vernehmung und das nothwendige Warten 
darauf uͤber eine Stunde, so bekommt der Zeuge fuͤr 
jede weitere polle Stunde die namliche Gebühr, höch- 
stens das Vierfache. 
3) Wohnen die Zeugen nicht an dem Orte, wo die Abhö- 
rung erfolgt: so erhalten, außer vorstehender Gebühr, 
die Personen unter a für jede volle Stunde des Weges 
(einschlüssig des Rückweges), 
in Untersuchungssachen – 
in Civil-Sachen 
die Personen unter b, 
in Untersuchungssahen —– „ 
in Civil-Sachen ... — 
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