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Es versteht sich, daß bei mehren gleichzeitigen Ausfertigungen in Einer
Sache die sämmtlichen Ansätze dafür — soweit sie einen und denselben Zah-
lungspflichtigen treffen — nur Eine Nummer bekommen.
Beendigt sich oder beruht eine Sache, ohne daß eine weitere Ausferti-
gung erfolgt: so ist dieses der Zeitpunkt, wo die Kosten in das Sportelbuch
eingetragen und in den Akten zusammengestellt werden müssen.
S. 170.
Jedes Sportelbuch soll sechs verschiedene Kolumnen enthalten zur Angabe:
1) der Liquidations - Nummer,
2) des Zahlungspflichtigen und der Angelegenheit,
3) des Sportelbetrages,
4) der Separat-Gebühren,
5) der Verläge, und
6) der Zahlungsbemerkungen.
g. 171.
Dem Zahlungspflichtigen ist, unter der Nummer des Sportelbuches, ein
spezielles Kostenverzeichniß mittelst Ausfuͤllung gedruckten Netzes einzuhaͤndigen,
welches drei verschiedene Kolumnen: A Sporteln, B Separat-Gebuͤhren, C
Verlaͤge enthalten und mit Nachweisung der Akten-Blaͤtter deutsch und deutlich
angeben muß, wo fuͤr die Ansaͤtze Statt finden.
Wo jedoch die Ausfertigung, welche zu der Sportelnummer Veranlassung
giebt, an den Zahlungspflichtigen selbst gerichtet ist, sind die Kosten gleich an
dem Schlusse derselben zu verzeichnen, ohne daß es der Ausfertigung eines ge-
druckten Kostenverzeichnisses bedarf.
Jeden Falles muß das Kostenverzeichniß von dem Sporteleinnehmer — bei
Landes-Kollegien auch von dem Sportel-Kontroleur — unterzeichnet werden.
S. 172.
Niemand ist schuldig, Kosten irgend einer Art früher zu entrichten, als
bis ihm das Verzeichniß derselben auf die eine oder die andere Weise zukommt
(§J. 171) und bey erfolgender Zahlung Quittung ertheilt wird.
g. 173.
Diese Quittung ist über den Gesammtbetrag jeder Liquidation, eben-
falls mittelst gedruckter Retze und unter Bezeichnung der Sache und der Li-
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