Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Die Eintragung in das Sportelbuch erfolgt aber jedes Mal erst nach 
der Verurtheilung eines Angeschuldigten in die Kosten. 
Zu Bezahlung derselben kann die Untersuchungsbehörde in geeigneten Fäl- 
len bis zu drei Monaten Frist ertheilen, eine längere Stundung, oder in dem 
Falle der Unbeibringlichkeit der gäanzliche oder theilweise Erlaß, ist bei der 
betroffenen Verwaltungs-Oberbehörde auszubringen. 
g. 188. 
Der Sportel-Kontroleur bei Landes-Kollegien hat 
1) bei jeder Liquidation (. 171) die Ansätze durch Vergleichung mit den 
Akren zu prüfen, beziehungsweise zu berichtigen, unter Beisetzung seines 
Namenszuges; 
sodann den summarischen Kostenbetrag mit der Liquidations -Nummer in 
ein eigenes Journal einzutragen; 
die bei der Behörde vorkommenden Schriften und Akten hinsichtlich des 
Sportelansatzes fleißig zu prüfen, jeden entdeckten Mangel zur Anzeige 
zu bringen und über alle Straffalle in Sportelsachen ebenfalls ein Jour- 
nal zu führen. 
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Dafür hat jeder Sportel-Kontroleur bei Landes-Kollegien zwei Prozent 
von der Summe der bei seiner Behörde eingegangenen Sporteln und 
die Hälfte der vorfallenden Sportelstrafen zu beziehen. 
g. 185. 
Die Sportel-Kollektur-Gebühr der Sporteleinnehmer wird hiermit auf 
fünf Prozent oder 11 Groschen von jedem Thaler der eingegangenen Spor- 
teln festgesetzt, wovon jedoch Ein Prozent der durch den Diener eingeho- 
benen Summe an diesen abzugeben ist. 
. 1. 
Jede Behörde hat ihre Sportelkasse auf dem Grunde der gefährten 
Journale und unter Vergleichung derselben mit dem Sportelbuche fleißig zu 
revidiren, die ausstehenden Reste sorgfältig zu prüfen und zu deren Beibrin- 
gung die thunlichsten Maßregeln allenthalben zu ergreifen. 
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