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§. 194.
Jeder Diener oder Beidiener, welcher überführt wird, eine Kostenforderung
ohne schriftliche Liquidation seiner Behörde gemacht, oder bei Einhebung des
Betrages dem Zahlenden Quittung nicht eingehändiget, bezüglich bei Abschlags-
zahlungen deren Betrag nicht unter die Liquidation oder nicht unter die sol-
chen Falles in seinen Händen bleibende Hauptquittung bemerkt zu haben, ist
sofort seines Dienstes zu entsetzen. Eben so ist der Betrag einer Abschlags-
ahlung auf Sporteln nicht nur auf der dem Zahlungspflichtigen auszuhändi-
genden Liquidation, sondern auch auf der in seinen, des Dieners oder Bei-
dieners, Händen verbleibenden Hauptquittung alsobald zu bemerken, bei Strafe
der Dienstentsetzung.
g. 195.
Geleiche Strafe trifft den Diener, wenn er die erhobenen Kosten nicht bei
ber naͤchsten Abrechnung puͤnktlich abliefert, vorbehaͤltlich noch hoͤherer Strafe,
im Falle sich dabei eine wirkliche Malversation hervorthut.
d. 196.
Jede Sportel- oder Gebuͤhren-Forderung verjaͤhrt, nach Maßgabe des Ge-
setzes uͤber Abkuͤrzung der Fristen zur Verjaͤhrung gewisser Forderungsrechte
u. s. w. vom 26. März 1889, binnen vier Jahren.
Diejenigen, durch deren Schuld die Geltendmachung unterblieb, haften für
den daraus entstandenen Schaden.
K. 197.
Die von einer Behörde erkannten Geldstrafen der Uebertretung des ge-
gemvärtigen Gesetzes fallen zur Hälfte dem bei derselben angestellten Sportel-
Kontroleur, oder, wo dieser selbst der Strafbare ware, der Armenkasse des Ortes
zuz die andere Hälfte aber ist zur Sportelkasse derjenigen Behörde, welche
die Strafe diktirt hat, zu berechnen.
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Die Untersuchung und Bestrafung einer Uebertretung des gegenwärtigen
Gesetzes steht jeder öffentlichen Behörde zu, bei welcher oder in deren ober-
aufsichtlichem Bereiche sie vorfüllt.
Es ist über solche Falle ein eigenes Register zu führen und die der be-
troffenen Sportelkasse gebährende Hälfte der Geldstrafen mit einem Ertrakte
jenes Registers, oder ein Ausfallschein, allfährlich an die betroffene Oberbe-
hörde einzusenden.