Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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daß — nachdem die auf dem Grunde des Gesetzes vom 27. Ok- 
tober 1840 mit dem 1. Januar 1841 eintretende neue Münzverfassung, 
sowie die dadurch nothwendig gewordenen Abänderungen verschiedener steuer- 
gesetzlicher Bestimmungen, auch einige Modifikationen in der Art und Weise 
der durch Unser Steuer-Patent vom 28. Dezember 1838 geordneten Steuer- 
aufbringung für das Jahr 1841 bedingt haben — von den Abgeordne- 
ten der drei Landstände Unseres Großherzogthumes zur Deckung 
der von ihnen bereits geprüften und anerkannten, im Laufe des Jahres 
1841 zu bestreitenden Staatobedürfnisse, sowohl in Gemäßheit des Grund- 
gesetzes über die landständische Verfassung vom 5. May 1816, als mit Rück- 
sicht auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 
29. April 1821 die nachstehend verzeichneten Steuern und Abgaben in dem 
gesammten Großherzogthume für das Jahr 1841 verwilliget worden sind: 
I. die vom Grund und Boden vorzugsweise zu entrichtenden Steuern 
(alte Landsteuer, alte Grundsteuer), nach den weiteren Bestimmun- 
gen des Gesetzes vom 29. April 1821 und des Nachtrages zu diesem 
Gesetze vom 30. Oktober 1810; 
II. als indirekte Steuern: 
1) die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Zölle nach den 
Gesetzen und der dazu gehörigen Ordnung vom 1. May 1838 und 
dem Zoll-Tarife nebst Anhange vom 18. Oktober 1839; 
die Steuer von der inländischen Branntwein-Fabrikation nach 
dem Gesetze vom 13. Dezember 1888 und der dazu gehörigen Ord- 
nung, sowie der Verordnung vom 17. July 1838; 
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5) die Steuer vom inländischen Wein= und Tabaks-Baue nach dem 
Gesetze vom 13. Dezember 1838; " 
die Biersteuer (Biermalzschrot-Steuer) nach dem Gesetze vom 16. 
Februar 1836; 
5) die Salzsteuer nach dem Gesetze vom 7. Februar 1834; 
6) der Spielkarten-Stempel nach dem Gesetze vom 2. Jannar 1831. 
und der Verordnung zu diesem Gesetze vom 20. November 1840; 
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