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daß — nachdem die auf dem Grunde des Gesetzes vom 27. Ok-
tober 1840 mit dem 1. Januar 1841 eintretende neue Münzverfassung,
sowie die dadurch nothwendig gewordenen Abänderungen verschiedener steuer-
gesetzlicher Bestimmungen, auch einige Modifikationen in der Art und Weise
der durch Unser Steuer-Patent vom 28. Dezember 1838 geordneten Steuer-
aufbringung für das Jahr 1841 bedingt haben — von den Abgeordne-
ten der drei Landstände Unseres Großherzogthumes zur Deckung
der von ihnen bereits geprüften und anerkannten, im Laufe des Jahres
1841 zu bestreitenden Staatobedürfnisse, sowohl in Gemäßheit des Grund-
gesetzes über die landständische Verfassung vom 5. May 1816, als mit Rück-
sicht auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom
29. April 1821 die nachstehend verzeichneten Steuern und Abgaben in dem
gesammten Großherzogthume für das Jahr 1841 verwilliget worden sind:
I. die vom Grund und Boden vorzugsweise zu entrichtenden Steuern
(alte Landsteuer, alte Grundsteuer), nach den weiteren Bestimmun-
gen des Gesetzes vom 29. April 1821 und des Nachtrages zu diesem
Gesetze vom 30. Oktober 1810;
II. als indirekte Steuern:
1) die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Zölle nach den
Gesetzen und der dazu gehörigen Ordnung vom 1. May 1838 und
dem Zoll-Tarife nebst Anhange vom 18. Oktober 1839;
die Steuer von der inländischen Branntwein-Fabrikation nach
dem Gesetze vom 13. Dezember 1888 und der dazu gehörigen Ord-
nung, sowie der Verordnung vom 17. July 1838;
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5) die Steuer vom inländischen Wein= und Tabaks-Baue nach dem
Gesetze vom 13. Dezember 1838; "
die Biersteuer (Biermalzschrot-Steuer) nach dem Gesetze vom 16.
Februar 1836;
5) die Salzsteuer nach dem Gesetze vom 7. Februar 1834;
6) der Spielkarten-Stempel nach dem Gesetze vom 2. Jannar 1831.
und der Verordnung zu diesem Gesetze vom 20. November 1840;
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