Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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und auszuwerfen, auch durch das Regierungs-Blatt zur oͤffentlichen Kunde zu 
bringen sind, in unzertrennten Summen in der Waͤhrung des durch das Gesetz 
vom 27. Oktober 1840 eingeführten neuen Landes-Münzfußes und in nach 
diesem Gesetze §. 3 und §. 8 und der Verordnung über den Umlauf fremder 
Münzen vom 17. November 1840 F. 1 bezeichneten inländischen und diesen 
gleichgestellten, oder auch in denjenigen der §. 3 dieser Verordnung, ale im 
Verkehre geduldet benannten Münz-Sorten, deren Annahme in Steuerzahlungen, 
nach Maßgabe dießfallsiger durch Unser Landschafts-Kollegium zu erlassenden 
öffentlichen Bekanntmachungen, bis auf Weiteres gestattet werden wird, zu 
Unseren landschaftlichen Steuer= und sonstigen Einnahmen, zu welchen es 
sich gebühret, pünktlichst entrichtet und eingeliefert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent, als ein für das Jahr 1841 
gültiges allgemeines Landesgesetz, unter Aufhebung der Gültigkeit des 
Steuer-Patents vom 28. Dezember 1888, soweit es das gedachte Jahr 1841 
betrifft, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staats- 
insiegel bedrucken lassen, auch befohlen, daß dasselbe durch das Regierungs- 
Blatt zur Kunde und Nachachtung aller Unserer Behörden und Unterthanen 
öffentlich bekannt gemacht werde. 
So geschehen und gegeben Weimar den 18. Dezember 1810. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. 
vdt. Ernst Müller. 
Steuer-Patent 
für das Jahr 1841.
	        
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