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und auszuwerfen, auch durch das Regierungs-Blatt zur oͤffentlichen Kunde zu
bringen sind, in unzertrennten Summen in der Waͤhrung des durch das Gesetz
vom 27. Oktober 1840 eingeführten neuen Landes-Münzfußes und in nach
diesem Gesetze §. 3 und §. 8 und der Verordnung über den Umlauf fremder
Münzen vom 17. November 1840 F. 1 bezeichneten inländischen und diesen
gleichgestellten, oder auch in denjenigen der §. 3 dieser Verordnung, ale im
Verkehre geduldet benannten Münz-Sorten, deren Annahme in Steuerzahlungen,
nach Maßgabe dießfallsiger durch Unser Landschafts-Kollegium zu erlassenden
öffentlichen Bekanntmachungen, bis auf Weiteres gestattet werden wird, zu
Unseren landschaftlichen Steuer= und sonstigen Einnahmen, zu welchen es
sich gebühret, pünktlichst entrichtet und eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent, als ein für das Jahr 1841
gültiges allgemeines Landesgesetz, unter Aufhebung der Gültigkeit des
Steuer-Patents vom 28. Dezember 1888, soweit es das gedachte Jahr 1841
betrifft, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staats-
insiegel bedrucken lassen, auch befohlen, daß dasselbe durch das Regierungs-
Blatt zur Kunde und Nachachtung aller Unserer Behörden und Unterthanen
öffentlich bekannt gemacht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den 18. Dezember 1810.
1 Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff.
vdt. Ernst Müller.
Steuer-Patent
für das Jahr 1841.