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Saͤchsischen Fuͤrstlich Thurn und Taxischen Lehnsposten nach der kuͤnftigen
Landeswaͤhrung neu bestimmt werden. Wir verordnen daher, nach vernomme-
nem Gutachten Unsers Herrn Erb-Landpostmeisters, Durchlaucht, und mit Be-
ziehung auf die nach §. 38 des Gesetzes vom 27. Oktober dieses Jahres im
Voraus ertheilte ständische Zustimmung, einstweilen und mit Vorbehalt
einer umfassenden Umarbeitung der angeführten Postordnung, nach-
troglich zu derselben, wie folgt:
Gebühren für Postvorschöfse.
Zu §5. 11 der Postordnung.
g. 1.
Das Postamt, welches einen Vorschuß leistet, hat für jeden Thaler des
letztern 11 Groschen, für die Beträge unter oder über einen vollen Thaler aber
bis zwei und einen halben Groschen nichts,
bis zehen Groschen 1 Groschen,
bis zwanzig Groschen 1 Groschen,
bis dreißig Groschen 14 Groschen
als Gebühr für seine Bemühung anzurechnen.
Aaxen der Briefposten.
Zu §9. 28 der Postordnung.
K. 2.
An die Stelle der zeitherigen, im Zwanziggulden-Fuße berechneten Brief-
Taxen treten die der gegenwärtigen Verordnung beigefügten, nach der neuen
Landeswährung im Vierzehenthaler-Fuße bestimmten Porto-Taxen.
Gebühren für empfohlene Briefe.
Zu 6. 39 der Posterdnung und zu Nr. 7 der allgemeinen Tox-Bestimmungen im Anhange derselben.
g. 8.
Die Gebuͤhr, welche fuͤr die Eintragung eines empfohlenen Briefes und
fuͤr die Ausstellung eines Scheines daruͤber, neben dem gewoͤhnlichen bei der
Aufgabe oder bei dem Empfange zu entrichtenden Brief-Porto, von dem Auf-
geber zu bezahlen ist, wird auf 2 Groschen festgesetzt.