Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Gebühren für Postrestaut-Briefe. 
Zu 6. 40 der Postordnung. 
g. 4. 
Die Gebuͤhr, welche gleichfalls außer dem Porto fuͤr jeden Postrestant- 
Brief wegen der besondern Bemuͤhung der Postbeamten zu erheben ist, wird 
auf 1 Groschen bestimmt. 
Gebühren für Bestellung der Briefe. 
Zu §. 40 und F. 42 der Postordnung. 
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Für Bestellung eines jeden gewöhnlichen Briefes im Expeditions-Orte hat 
der Briefträger ohne Unterschied eine Gebühr von 4 Groschen und für die Be- 
stellung eines rekommandirten Briefes, sowie für die Benachrichtigung des 
Adressaten von der Ankunft eines Postrestant-Briefes 1 Groschen zu erheben. 
Tagen der fahrenden Posten. 
Zu 9. 45 der Postordnung. 
S. 6. 
Auch bei den fahrenden Posten treten an die Stelle der zeitherigen Taren 
im Zwanziggulden-Fuße die der gegenwärtigen Verordnung beigefügten Porto- 
Taren in der neuen Landeswährung. 
Vaxen für RMeisende. 
Zu H. 47 und F. 53 der Postordnung. 
8. 7. 
Eben so kommen die dieser Verordnung beigefügten Personen-Taren, 
an Statt der in §. 47 und F§. 583 der Postordnung und in deren An- 
hange darüber enthaltenen Bestimmungen, auf den Fahrpost-Kursen im Groß- 
herzogthume zur Anwendung. 
Einschreibe= und Packer-Gebühren. 
Zu §. 49 der Yostordnung. 
#. 8. 
Neben dieser Personen-Tare (F. 7) hat der Reisende nur mch an dem 
Orte der Abreise 
(60*]
	        
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