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Gebühren für Postrestaut-Briefe.
Zu 6. 40 der Postordnung.
g. 4.
Die Gebuͤhr, welche gleichfalls außer dem Porto fuͤr jeden Postrestant-
Brief wegen der besondern Bemuͤhung der Postbeamten zu erheben ist, wird
auf 1 Groschen bestimmt.
Gebühren für Bestellung der Briefe.
Zu §. 40 und F. 42 der Postordnung.
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Für Bestellung eines jeden gewöhnlichen Briefes im Expeditions-Orte hat
der Briefträger ohne Unterschied eine Gebühr von 4 Groschen und für die Be-
stellung eines rekommandirten Briefes, sowie für die Benachrichtigung des
Adressaten von der Ankunft eines Postrestant-Briefes 1 Groschen zu erheben.
Tagen der fahrenden Posten.
Zu 9. 45 der Postordnung.
S. 6.
Auch bei den fahrenden Posten treten an die Stelle der zeitherigen Taren
im Zwanziggulden-Fuße die der gegenwärtigen Verordnung beigefügten Porto-
Taren in der neuen Landeswährung.
Vaxen für RMeisende.
Zu H. 47 und F. 53 der Postordnung.
8. 7.
Eben so kommen die dieser Verordnung beigefügten Personen-Taren,
an Statt der in §. 47 und F§. 583 der Postordnung und in deren An-
hange darüber enthaltenen Bestimmungen, auf den Fahrpost-Kursen im Groß-
herzogthume zur Anwendung.
Einschreibe= und Packer-Gebühren.
Zu §. 49 der Yostordnung.
#. 8.
Neben dieser Personen-Tare (F. 7) hat der Reisende nur mch an dem
Orte der Abreise
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