Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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1) an Einschreibegebühr auf eine Route 
bis 8 Meilen 1 Groschen, 
bis 6 Meilen 1 Gruoschen, 
bis 12 Meilen 11 Groschen, 
bis 18 Meilen 2 Groschen, 
bis 24 Meilen 21 Groschen, 
bis 80 Meilen 3 Groschen, 
bis 86 Meilen 31 Groschen; 
2) an Packergebühr von eingeschriebenem Passagier-Gepäcke 27 Groschen zu 
entrichten. 
Für das Abholen des Gepäckes zur Post oder für dessen Fortschaffung 
von der Post, wenn es auf Verlangen durch Postdiener geschieht, ist die im 
#§+. 11 bestimmte Bestellgebühr noch besonders zu entrichten. Für das Abholen 
des Passagier-Gepäckes, insofern dasselbe das Gewicht von 70 Pfund nicht 
übersteigt, hat der Packer jedoch keine besondere Gebühr zu verlangen. 
  
Alle übrige Abgaben und Gebühren an Wegegeld, Trinkgeld für den 
Postillon, Wagenmeister u. s. w. sind in der Personen-Tare mit begriffen. 
Gebühren für Gelbdbriefe. 
Zu §. 63 der Postordnung und zu Nr. 10 der allgemeinen Tax-Bestimmungen 
im Anhange derselben. 
g. 0. 
Die Gebühr der Postbeamten für die besondere Bemühung bei dem Ver- 
schlusse von Geldbriefen, welche in das Königreich Baiern oder in das Groß- 
herzogthum Baden bestimmt sind, wird auf 1 Groschen festgesetzt. 
Gebähren für Tufgabescheine. 
Zu §. 65 der Postordnung. 
g. 10. 
Die Gebühr der Postbeamten für einen Aufgabeschein über Fahrpost- 
Stücke wird auf 2 Groschen bestimmt.
	        
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