Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Bestellgebähren für Fahrpost-Stücke. 
Zu §. 76 der Postordnung und zu Nr. 26 der allgemeinen Tarx-Bestimmungen im Anhange derselben. 
g. 11. 
Fuͤr die Bestellung eines Packetes hat der Empfaͤnger 
bis zu 1 Pfund 1 Gruoschen, 
bis zu 10 Pfund 2 Groschen, 
bis zu 20 Pfund 1 Groschen, 
bis zu 50 Pfund 2 Groschen und 
über 50 Pfund 21 Groschen 
dem Packer zu zahlen. 
Abgabe von Miethfuhren. 
Zu §. 103 der Postordnung. 
S#. 12. 
Für einen von Hauderern zu lösenden Postschein ist 12 Groschen von 
jedem Pferde zu entrichten. 
Gebühren für Laufzettel. 
Zu §. 106 der Postordnung. 
g. 13. 
Fuͤr die Ausstellung eines Laufzettels zur Vorausbestellung von Pferden 
sind dem absendenden Postamte 10 Groschen zu vergüten. 
Extrapost- und Kurier-Taxen. 
Zu 5. 126 der Poslordnung. 
# #„ g. 14. 
Die gewöhnliche Extrapost- und Kurier-Taxe wird anderweit festgesetzt, 
wie folgt: 
für ein Extrapost-Pferd auf die Meile 121 Groschen, 
für ein Kurier-Pferd, es mag gesattelt oder angespannt gebraucht werden, 
auf die Meile 171 Groschen, 
für eine unbedeckte Post-Kalesche auf die Meile 5 Groschen, 
für eine bedeckte, in Federn und Riemen hängende Post-Kalesche oder Kut- 
sche auf die Meile 71 Groschen,
	        
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