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II. Stellung und Bedeutung des Ortsvorstandes.
d. 57.
Der Zweck und Beruf des Ortsvorstandes besteht in der möglichsten Für-
sorge für das Wohl der Ortsgemeinde und ihrer Glieder.
Demselben steht — unter Leitung und Aufsicht der Kommunal-Behörden
und abgesehen von den in dem F. 47 angegebenen Fällen — die ausschlüssige
Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten zu, auch die Ertheilung des Nachbar-
rechtes (§. 7), des Schutzgenossen-Rechtes (§. 21) und des Flurgenossen-Rech-
tes (§. 23).
Er allein ist befugt, für die Gemeinde zu handeln oder durch den Schuld-
heißen, als beständigen Geschäftsführer des Ortsvorstandes, bezüglich durch
besonders Beauftragte an seiner Statt, handeln zu lassen, weshalb er nicht
allein ausschlüssig die Rechte der Gemeinde, gerichtlich und außergerichtlich,
zu verfolgen und dieselbe gegen Ansprüche Anderer zu vertheidigen hat, son-
dern auch für dieselbe, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, Ver-
bindlichkeiten übernehmen darf.
Das Amt und die Verrichtung der so genannten Gemeinde-Syndiken, wo
umd wie sie zeither bestanden haben, ist mit dem Eintritte des gegenwärtigen
Gesetzes als aufgehoben zu betrachten.
S58.
Dem Ortsvorstande steht auch das Recht zu, die in der besondern Gemein-
de= und Feld-Ordnung gedrohten Gemeindebußen aufzuerlegen, ingleichen zur
Aufrechterhaltung seines amtlichen Ansehens Geldstrafen, welche ebenfalls in
die Gemeindekasse fließen, bis zum Betrage eines Thalers zu verhängen, vor-
behaltlich der Berufung an die Ortsobrigkeit.
g. 59.
Die saimmtlichen Gemeindeangehörigen haben dem Ortsvorstande, insbe-
sondere dem Schuldheißen und dessen Vertreter, gebührende Achtung und in
Gemeindesachen Treue und Gehorsam zu erweisen. Sie sind den Beschlüssen
und Anordnungen des Ortsvorstandes, bezüglich des Schuldheißen und dessen
Vertreters, unterworfen und daher auch zur Erfüllung der vom Ortsvorstande
auf gesetzliche Weise eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichtet.