Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

33 
II. Stellung und Bedeutung des Ortsvorstandes. 
d. 57. 
Der Zweck und Beruf des Ortsvorstandes besteht in der möglichsten Für- 
sorge für das Wohl der Ortsgemeinde und ihrer Glieder. 
Demselben steht — unter Leitung und Aufsicht der Kommunal-Behörden 
und abgesehen von den in dem F. 47 angegebenen Fällen — die ausschlüssige 
Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten zu, auch die Ertheilung des Nachbar- 
rechtes (§. 7), des Schutzgenossen-Rechtes (§. 21) und des Flurgenossen-Rech- 
tes (§. 23). 
Er allein ist befugt, für die Gemeinde zu handeln oder durch den Schuld- 
heißen, als beständigen Geschäftsführer des Ortsvorstandes, bezüglich durch 
besonders Beauftragte an seiner Statt, handeln zu lassen, weshalb er nicht 
allein ausschlüssig die Rechte der Gemeinde, gerichtlich und außergerichtlich, 
zu verfolgen und dieselbe gegen Ansprüche Anderer zu vertheidigen hat, son- 
dern auch für dieselbe, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, Ver- 
bindlichkeiten übernehmen darf. 
Das Amt und die Verrichtung der so genannten Gemeinde-Syndiken, wo 
umd wie sie zeither bestanden haben, ist mit dem Eintritte des gegenwärtigen 
Gesetzes als aufgehoben zu betrachten. 
S58. 
Dem Ortsvorstande steht auch das Recht zu, die in der besondern Gemein- 
de= und Feld-Ordnung gedrohten Gemeindebußen aufzuerlegen, ingleichen zur 
Aufrechterhaltung seines amtlichen Ansehens Geldstrafen, welche ebenfalls in 
die Gemeindekasse fließen, bis zum Betrage eines Thalers zu verhängen, vor- 
behaltlich der Berufung an die Ortsobrigkeit. 
g. 59. 
Die saimmtlichen Gemeindeangehörigen haben dem Ortsvorstande, insbe- 
sondere dem Schuldheißen und dessen Vertreter, gebührende Achtung und in 
Gemeindesachen Treue und Gehorsam zu erweisen. Sie sind den Beschlüssen 
und Anordnungen des Ortsvorstandes, bezüglich des Schuldheißen und dessen 
Vertreters, unterworfen und daher auch zur Erfüllung der vom Ortsvorstande 
auf gesetzliche Weise eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.