Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Es  wird  jedoch  diese  Eigenschaft  von  den  auf  der  Adresse  als  inliegend
bemerkten  Papieren  nie  vermuthet,  sondern  sie  muß  nebst  dem  Werthe  selbst
auf  der  Adresse  genau  angegeben  werden,  indem  nur  dann  der  Postschein
darauf  eingerichtet  wird  und  im  Verlustfalle  der  gesetzmäßige  Ersatz  des  erklärten
  Werthes  erfolgt.

Andere  Papiere  von  Werth,  deren  etwaiger  Verlust  unschädlich  gemacht
werden  kann,  als  z.  B.  auf  einen  bestimmten  Inhaber  lautende  Staatepapiere,
  hypothekarische  Schuldverschreibungen,  Verträge,  Rechnungen,  Quittungen
  und  dergleichen,  entrichten  entweder  die  Hälfte  der  Silber-Tare  (9.  10)
oder  die  ganze  Päckerei-Tare  (§.  6),  je  nachdem  die  eine  oder  die  andere  für
die  Postanstalt  gunstiger  ist.  Es  wird  jedoch  dabei  der  Werth  (sofern  nicht  der
ufgeber  denselben  selbst  auf  der  Adresse  ausdrücklich  und  bestimmt  höher  angiebt,
  z.  B.  durch  die  Worte  „50  Thaler  Werth  im  Verlustfalle“")  nie  über
25  Thaler  hoch  bei  der  Porto-Tarirung  angeschlagen  und  (den  Fall  jener
höhern  Deklaration  ausgenommen)  mehr  nicht  im  Verlustfalle  vergütet,  auch
die  bloße  Aufschrift  „inliegend  ein  Dokument  über  1000  Thaler“  nur  für  eine
allgemeine  Angabe  des  Inhaltes,  nicht  für  eine  Angabe  des  Werthes  selbst  betrachtet.


Vierter  Thschnitt.

Tare  für  Fahrpost-Sendungen  mit  den  Eilwagen.
Juschlag  zur  Tare.
.  14.

Kleine  Packete  und  Papiergeld,  welche  auf  ausdrückliches  Verlangen  des
Absenders  mit  der  Eilpost  befördert  werden,  unterliegen  einem  Aufschlage  von
50  Prozent  der  gewöhnlichen  Fahrpost-Tare  (Dritter  Abschnitt).

Anwendung  auf  Brief-Packete.
g.  15.

Auf  Schriften  und  Akten  findet  dieses  nur  Anwendung,  wenn  ihr  Ge—
wicht  über  16  Loth  beträgt;  bis  zu  16  Loth  einschlüssig  hingegen  zahlen  sie,
bei  verlangter  Beförderung  durch  den  Eilwagen,  das  Brief-Porto;  vorbehältlich

  jedoch  der  Bestimmungen  im  §.  5  wegen  Versendungen  im  Inlande.