Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 62. 
Der Vorsitz, der Vortrag und die Geschaͤftsleitung in der Versammlung steht, 
sofern nicht eine obrigkeitliche Person gegenwaͤrtig ist, dem Schuldheißen oder 
dem von ihm dazu beauftragten Vorsteher zu. 
Die Gemeindevorsteher sitzen und stimmen nach der Ordnung der auf sie 
gefallenen Wahl. 
Die Beschluͤsse sind gemeinsam zu berathen und zu fassen, wobei jedes 
Mitglied nur eine Stimme, bei Stimmengleichheit aber der Vorsitzende eine 
entscheidende Stimme hat. 
In der Versammlung ist Ordnung und Anstand zu beobachten; jedes 
Mitglied hat seine Ansicht frei und offen vorzutragen; von dem Schuldheißen 
oder seinem Vertreter ist darauf zu sehen, daß ein Mitglied dabei weder lei- 
denschaftlich unterbrochen, noch auf irgend eine Weise beleidigt werde, wes- 
balb die Ueberstimmten sich ohne Widerrede in den Beschluß der Mehrheit 
zu fügen haben. Diesfallsige Ungebührniß ist der Ortsobrigkeit durch den, 
welcher in der Versammlung den Vorsitz geführt hat, zur Untersuchung und 
Zurechtweisung, nach Befinden zur strengern Ahndung anzuzeigen. 
8. 68. 
Die Guͤltigkeit eines Beschlusses des Ortsvorstandes wird dadurch bedingt, daß 
1) die Zusammenberufung gehoͤrig erfolgt ist, daß 
2) wenigstens bei einem Vorstande (9. 59) von drei Personen zwei, 
bei einem Vorstande von fuͤnf Personen drei, bei einem Vorstande von 
sieben Personen fuͤnf und bei einem Vorstande von neun Personen sechs 
Mitglieder gegenwaͤrtig gewesen sind und abgestimmt haben, daß 
3) die Mehrzahl der Abstimmenden in den Beschluß gewilliget, bei 
Stimmengleichheit aber der Schuldheiß oder dessen Stellvertreter die 
entscheidende Stimme ertheilt hat. 
Die Beschluͤsse des Ortsvorstandes sind eben so wie die der Gemeindever- 
sammlung niederzuschreiben (S. 54). 
g. 64. 
Geht dem Schuldheißen gegen einen von dem Ortsvorstande gefaßten 
Beschluß ein erhebliches Bedenken bei, so ist er berechtigt und verpflichtet,
	        
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