Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Die Lade ist von Zeit zu Zeit in Gegenwart des Ortsvorstandes durch- 
zusehen, um die Papiere, deren längere Aufbewahrung unnöthig geworden ist, 
herauszunehmen und, nach Befinden mit Genehmigung der Ortsobrigkeit, zu 
vernichten. 
Die Zeit und die Veranlassung der Herausnahme und der Vernichtung 
ist in jedem der beiden Ladenverzeichnisse zu bemerken. 
Zehenter Abschnitt. 
Von den Mitgliedern des Ortsvorstandes insbesondere, 
I. Von den Orts-Schulddeiben. 
g. 67. 
Der Orts-Schuldheiß, als oͤffentlicher Beamter, hat, vorbehaͤltlich der dies- 
fallsigen Befugnisse des im Orte anwesenden Gerichtsherrn, das Recht und 
die Pflicht, unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht der zuständigen Staats- 
behörde und unabhängig von der Gemeinde 
a) die Gesetze und obrigkeitlichen Befehle zu verkündigen und über deren 
Vollziehung und Aufrechthaltung zu wachen; 
5) die ihm von den vorgesetzten Behörden ertheilten Auftrage zu voll- 
ziehen; 
c) die Anzeigen von Todesfällen, Verbrechen, Verhaftungen, Grundstücks- 
käufen 2c. im Ortsbezirke bei der betroffenen Gerichtsbehörde zu be- 
sorgen; 
4) die Orts-Polizey zu handhaben, durch diesfallsige Aufsichtsführung be- 
sonders auf die Erhaltung der offentlichen Ruhe und Sicherheit, auf 
die Armenversorgung, in Verbindung mit strenger Abhaltung der 
Bettler und Landstreicher, sowie der verbotswidrig Hausirenden, auf 
die Beobachtung der gesundheits-, feuer-, gewerb= und feldpolizey- 
lichen Vorschriften, auf das Gemeinde= und Privat-Bauwesen, auf 
die Straßen-, Ufer= und Wasser-Bauten. In allen diesen und dhn- 
lichen Fallen soll er den sich zeigenden Mängeln und Gefahren bal- 
digst, und nach Befinden durch Anzeige bei der Obrigkeit, Abhürlfe 
verschaffen, sofern aber deshalb besondere Kostenaufwände und Ge- 
meindeleistungen erfordert werden, mit dem Ortsvorstande ungesäumt 
das Nöthige berathen und beschließen. 
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