Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Vornehmlich hat auch der Orts-Schuldheiß, 
c) was das Armenwesen betrifft, gemäß der den Gemeinden und dem 
Ortsvorstande hiermit aufgelegten Verpflichtung, unter allen Umstän- 
den für das augenblickliche Bedürfniß Kranker und Nothleidender aus- 
reichend zu sorgen und für solchen Zweck in der Gemeindekasse jeder 
Zeit so viel Geld verfügbar zu halten, daß cinem Nothstande dieser 
Art sofort abgeholfen werden kann, vorbehaältlich des Regreß-Anspruchs 
der Gemeinde an die zum Ersate des geleisteten Vorschusses ver- 
pflichtete Heimathöbezirk3s-Kasse. 
g. 68. 
Dem Schuldheißen steht, unabhaͤngig von dem Ortsvorstande, die Leitung 
und Beaufsichtigung der Geschaͤftsfuͤhrung bei der Gemeinde zu. Er empfaͤngt 
und entsiegelt die an solche eingehenden Schriften; er versammelt die Gemeinde 
und den Ortsvorstand; er hat den Vorsitz und Vortrag in den Versamm- 
lungen und beaufsichtiget die Gemeindekasse-Verwaltung, weshalb er auch durch 
uUnterschrift der Rechnungsbelege zur Verausgabung des Betrags ermaächtiget; 
er leitet das Gemeinde-Bauwesen, ordnet und vertheilt die Gemeindedienste; 
er bringt die Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Ortsvorstandes 
zur Ausführung, besorgt die Entwerfung der Berichte und anderer nöthigen 
Schriften selbst oder durch den Gemeindeschreiber; er bewahrt das Gemeinde- 
siegel und die Gemeindelade und unterzeichnet mit den Vorstehern die schrift- 
lichen Ausfertigungen in Gemeindeangelegenheiten. 
Uebrigens darf derselbe zu seiner Erleichterung den Gemeindevorstehern ge- 
wisse Geschäftezweige, z. B. das Bauwesen, die Obstanpflanzungen, die Huth- 
und Trift-Angelegenheiten, zu besonderer Besorgung zutheilen. 
S. 69. 
Die Wahl des Schuldheißen wird in unmittelbaren Ortschaften vom 
Großherzoglichen Oberbeamten, in mittelbaren Ortschaften vom Patrimo-= 
nial-Gerichtsherrn vorgenommen und beschlossen und solcher Beschluß von der 
Ortêbehörde (Justizamt, Stadtgericht, Patrimonial-Gericht) dem Bezirks-Land- 
rathe angezeigt. Wenn hierauf binnen vier Wochen von Zeit der Anzeige 
kein Einwand erfolgt ist, so schreitet die Ortöbehörde ohne Weiteres mit der 
Verpflichtung und Anstellung des Gewählten vor; wenn dagegen der Land- 
rath, aus besonderen, anzuführenden Gründen und Bedenken, wider die Bestä- 
tigung des Gewäblten sich erklärt, so sind entweder jene Bedenken mittelst
	        
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