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9) der Wahl zu Gemeindeaͤmtern (F. 72 und 8. 74),
10) der Aufnahme Fremder zu Nachbarn,
11) der Fälle, wenn der Schuldheiß die Ausführung eines Beschlusses aus-
sezt (. 64),
12) der Vertheilung von Geldüberschüssen bei der Gemeindekasse unter die
Nachbarn, ohne Rücksicht auf Höhe und Betrag.
Die Verfügungen in diesen und anderen Verwaltungsangelegenheiten ge-
schehen sportelfrei, nach Maßgabe des allgemeinen Sportelgesetzes vom 27.
April 1836 f. 4, 6, 8.
B. Er bedarf der Genehmigung von Seiten der Landes-Direktion, hin-
sichtlich
1) der Aufnahme eines Ausläánders zum Nachbar, da solcher die Ertheilung
des Staatsunterthanen-Rechtes vorausgehen muß,
2) der Prozeß-Führung in allen nicht geringfügigen Rechtssachen der
Gemeinde (Gesetz vom 31. May 1817 und Nachtrag vom 15. April
1836, Reg. Blatt v. J. 1817 S. 61— 75 und v. J. 1836 S.
125), jedoch bei Streitigkeiten wegen Sicherung des jüngsten Besitzes
(im possessorio summariissimo) nur in dem Falle, wenn die Ge-
meinde der klagende, nicht der beklagte Theil ist (5. 88 a. E.).
Hierbei bleibt es dem Ermessen der Landes-Direktion lediglich überlassen,
ob und wie sie die im gegebenen Falle rathsame Untersuchung und, nach Befin-
den, besondere Gütepflegung anordnen, oder auch ohne solche die gesuchte Er-
laubniß zum Prozeß ertheilen, oder versagen will. Namentlich ist die Verneh-
mung aller einzelnen Gemeindeglieder kein nothwendiges Erforderniß bei dieser
Vorerörterung.
Als Mitglied und Kommissar der Landes-Direktion hat der Landrath
bei den Gemeindeangelegenheiten berathend, aufsehend, vermittelnd und in
Eilfällen anordnend zu handeln und einzuwirken (§. 80), wie es theils be-
sondere Gesetze und Verordnungen, namentlich über Huth-, Trift= und Grenz-
Streitigkeiten vom 27. September 1817 9. 10 (Reg. Blatt v. J. 1817
S. 102), über Ablösung der Zwangs-Gesindedienste sowie der Hand= und
Spann-Frohnen vom 2. März und 11. May 1821 (Reg. Blatt v. J.
1821 S. 541 —550), vorschreiben, theils die, in besonderen Veranlassun-
gen und Umständen begründeten, Aufträge der Landes-Direktion bestimmen.
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