Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

4 
9) der Wahl zu Gemeindeaͤmtern (F. 72 und 8. 74), 
10) der Aufnahme Fremder zu Nachbarn, 
11) der Fälle, wenn der Schuldheiß die Ausführung eines Beschlusses aus- 
sezt (. 64), 
12) der Vertheilung von Geldüberschüssen bei der Gemeindekasse unter die 
Nachbarn, ohne Rücksicht auf Höhe und Betrag. 
Die Verfügungen in diesen und anderen Verwaltungsangelegenheiten ge- 
schehen sportelfrei, nach Maßgabe des allgemeinen Sportelgesetzes vom 27. 
April 1836 f. 4, 6, 8. 
B. Er bedarf der Genehmigung von Seiten der Landes-Direktion, hin- 
sichtlich 
1) der Aufnahme eines Ausläánders zum Nachbar, da solcher die Ertheilung 
des Staatsunterthanen-Rechtes vorausgehen muß, 
2) der Prozeß-Führung in allen nicht geringfügigen Rechtssachen der 
Gemeinde (Gesetz vom 31. May 1817 und Nachtrag vom 15. April 
1836, Reg. Blatt v. J. 1817 S. 61— 75 und v. J. 1836 S. 
125), jedoch bei Streitigkeiten wegen Sicherung des jüngsten Besitzes 
(im possessorio summariissimo) nur in dem Falle, wenn die Ge- 
meinde der klagende, nicht der beklagte Theil ist (5. 88 a. E.). 
Hierbei bleibt es dem Ermessen der Landes-Direktion lediglich überlassen, 
ob und wie sie die im gegebenen Falle rathsame Untersuchung und, nach Befin- 
den, besondere Gütepflegung anordnen, oder auch ohne solche die gesuchte Er- 
laubniß zum Prozeß ertheilen, oder versagen will. Namentlich ist die Verneh- 
mung aller einzelnen Gemeindeglieder kein nothwendiges Erforderniß bei dieser 
Vorerörterung. 
Als Mitglied und Kommissar der Landes-Direktion hat der Landrath 
bei den Gemeindeangelegenheiten berathend, aufsehend, vermittelnd und in 
Eilfällen anordnend zu handeln und einzuwirken (§. 80), wie es theils be- 
sondere Gesetze und Verordnungen, namentlich über Huth-, Trift= und Grenz- 
Streitigkeiten vom 27. September 1817 9. 10 (Reg. Blatt v. J. 1817 
S. 102), über Ablösung der Zwangs-Gesindedienste sowie der Hand= und 
Spann-Frohnen vom 2. März und 11. May 1821 (Reg. Blatt v. J. 
1821 S. 541 —550), vorschreiben, theils die, in besonderen Veranlassun- 
gen und Umständen begründeten, Aufträge der Landes-Direktion bestimmen. 
(8 !
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.