Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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C. Er bedarf der Genehmigung von Seiten des Staats-Ministeriums, 
hinsichtlich 
1) einer Abänderung an dem Bestande und der besondern Verfassung der 
einzelnen Ortsgemeinden (F. 2) und 
2) der Ertheilung eines neuen Orts-Statuts. 
g. 85. 
Dafern in einem der Fälle unter A und B (F. 84) die obrigkeitliche 
Genehmigung zu dem Beschlusse der Gemeinde oder des Vorstandes versagt 
wird, stehet diesen das Recht der Berufung an die höhere Aufsichtsbehörde 
C. 80) zu. 
g. 86. 
Durch die Ertheilung jener Genehmigung von Seiten der zuständigen Be- 
hörde zu Rechtsgeschäften der Gemeinde werden diese Rechtsgeschäfte für letztere 
dergestalt verbindlich, daß die daraus erworbenen Rechte des andern Sbeils 
durch einen abändernden Beschluß in höherer Instanz nicht entzogen werden 
können. — 
§.87. 
Halten sich Gemeindeglieder durch einen von der Gemeinde oder vom Orts- 
vorstande gefaßten Beschluß beschwert: so stehet ihnen dagegen oder gegen des- 
sen Genehmigung ebenfalls die Berufung an die §. 80 genannten Behörden 
in der geordneten Stufenfolge (dem Instanzen-Zuge) zu. Ueberdieß bleibt ih- 
nen, so wie jedem Dritten, dafern sie eine Verletzung erworbener eigener 
Vermögensrechte auszuführen vermögen, deshalb der Rechtsweg wider die 
Gemeinde unbenommen. 
Wegen der Ausschreibung und Umlegung von Gemeinde-Auflagen und 
Diensten, so wie wegen der Abänderung der Gemeindeverfassung oder der Er- 
theilung eines neuen Orts-Statuts, findet der Rechtsweg jedoch nicht Statt, 
wenn auch dadurch Vermögenerechte Einzelner betroffen werden sollten; viel- 
mehr bewendet es in dieser Hinsicht jedenfalls bei der von der höheren, be- 
züglich höchsten Behörde getroffenen Bestimmung. 
g. 88. 
Wird wider eine Gemeinde gerichtliche Klage erhoben, so hat das zu- 
ständige Gericht, dafern die Klage nicht sofort als unstatthaft zu verwerfen ist,
	        
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