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prozeßordnungsmäßig, mit Bestimmung einer doppelten, also vierzigtaͤgi-
gen Frist, auf dieselbe auszufertigen, gleichzeitig jedoch in den Fallen, wo die
Ertheilung der Prozeß-Erlaubniß erforderlich ist (S. 84), die Akten an die
Vandes-Direktion mitzutheilen, welche hierüber noch vor dem Termine Ent-
schließung zu fassen hat.
Wird die Erlaubniß versagt, so hat die Landes-Direktion durch die un-
tere Kommunal-Behörde zugleich Verfügung zu treffen, daß die Gemeinde dem
Klaganspruche sich unterwerfe und demnächst genüge, dafern die Landes-Di-
rektion nicht Veranlassung findet, der Gemeinde wenigstens gegen einen Theil
dieses Anspruches die gerichtliche Vertheidigung zu gestatten.
Insoweit der Prozeß durch solche Unterwerfung nicht zuvor Erledigung fin-
det, hat das Gericht wider die Gemeinde, welche in der geordneten und nach
Maßgabe der Prozeß-Vorschriften zu erstreckenden Frist sich gegen die Klage
nicht oder wegen mangelnder Prozeß-Erlaubniß unstatthafter Weise einläßt,
wegen Ungehorsams (in contumaciam) zu erkennen, insoweit die Klage an
und für sich rechtlich begründet ist.
Wirkt die Gemeinde später noch die Prozeß-Erlaubniß in höherer In-
stanz aus, so bleibt ihr unbenommen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
innerhalb der gesetzlichen Verjahrungsfrist nachzusuchen, wogegen dieselbe ohne
solche Prozeß-Erlaubniß weder zu Rechtsmitteln gegen das Erkenntniß, noch
zur Vertheidigung wider Rechtsmittel des Gegners zuzulassen ist.
Wird gegen eine Gemeinde eine Klage wegen Sicherung des jüngsten Be-
sitzes (im possessorio summurüssimo) hinsichtlich eines wichtigen Gegenstandes
angestellt und wirklich zur Verhandlung gebracht, wozu der Gemeinde eine
Prozeß-Erlaubniß nicht nöthig ist (§. 84 B 2): so hat die Gerichtöbehörde,
bei welcher der Prozeß anhängig wird, in kürzester Weise und baldigst der
Landes-Direktion oder dem Landrathe davon Anzeige zu machen, damit von
diesen Behörden, nach Umständen, auf gütliche Beseitigung des Rechtsstreites
eingewirkt werden könne.
S89.
Klagen und sonstigen Anträgen einer Gemeinde auf Einleitung eines pro-
zessualischen Verfahrens in Rechtssachen, die nicht minderwichtig sind, ist so
lange, als die Gemeinde die Prozeß-Erlaubniß der zuständigen Behörde nicht
beigebracht hat, keine Folge zu geben,