Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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prozeßordnungsmäßig, mit Bestimmung einer doppelten, also vierzigtaͤgi- 
gen Frist, auf dieselbe auszufertigen, gleichzeitig jedoch in den Fallen, wo die 
Ertheilung der Prozeß-Erlaubniß erforderlich ist (S. 84), die Akten an die 
Vandes-Direktion mitzutheilen, welche hierüber noch vor dem Termine Ent- 
schließung zu fassen hat. 
Wird die Erlaubniß versagt, so hat die Landes-Direktion durch die un- 
tere Kommunal-Behörde zugleich Verfügung zu treffen, daß die Gemeinde dem 
Klaganspruche sich unterwerfe und demnächst genüge, dafern die Landes-Di- 
rektion nicht Veranlassung findet, der Gemeinde wenigstens gegen einen Theil 
dieses Anspruches die gerichtliche Vertheidigung zu gestatten. 
Insoweit der Prozeß durch solche Unterwerfung nicht zuvor Erledigung fin- 
det, hat das Gericht wider die Gemeinde, welche in der geordneten und nach 
Maßgabe der Prozeß-Vorschriften zu erstreckenden Frist sich gegen die Klage 
nicht oder wegen mangelnder Prozeß-Erlaubniß unstatthafter Weise einläßt, 
wegen Ungehorsams (in contumaciam) zu erkennen, insoweit die Klage an 
und für sich rechtlich begründet ist. 
Wirkt die Gemeinde später noch die Prozeß-Erlaubniß in höherer In- 
stanz aus, so bleibt ihr unbenommen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
innerhalb der gesetzlichen Verjahrungsfrist nachzusuchen, wogegen dieselbe ohne 
solche Prozeß-Erlaubniß weder zu Rechtsmitteln gegen das Erkenntniß, noch 
zur Vertheidigung wider Rechtsmittel des Gegners zuzulassen ist. 
Wird gegen eine Gemeinde eine Klage wegen Sicherung des jüngsten Be- 
sitzes (im possessorio summurüssimo) hinsichtlich eines wichtigen Gegenstandes 
angestellt und wirklich zur Verhandlung gebracht, wozu der Gemeinde eine 
Prozeß-Erlaubniß nicht nöthig ist (§. 84 B 2): so hat die Gerichtöbehörde, 
bei welcher der Prozeß anhängig wird, in kürzester Weise und baldigst der 
Landes-Direktion oder dem Landrathe davon Anzeige zu machen, damit von 
diesen Behörden, nach Umständen, auf gütliche Beseitigung des Rechtsstreites 
eingewirkt werden könne. 
S89. 
Klagen und sonstigen Anträgen einer Gemeinde auf Einleitung eines pro- 
zessualischen Verfahrens in Rechtssachen, die nicht minderwichtig sind, ist so 
lange, als die Gemeinde die Prozeß-Erlaubniß der zuständigen Behörde nicht 
beigebracht hat, keine Folge zu geben,
	        
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