Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Für Prozeß-Handlungen, welche ohne die erforderliche Prozeß -Erlaub= 
niß vorgenommen worden sind und auch nachtraglich die Genehmigung der zu- 
ständigen Kommunal-Behörden nicht erhalten, finden weder gerichtliche noch 
außergerichtliche Kosten Statt. 
uUrkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhandig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche 
Kundmachung desselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 2. Februar 1840. 
6 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih.)v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Allgemeine Landgemeinde -Ordmung.
	        
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