Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 89. 
Kann dagegen der im F. 37 geforderte Nachweis nicht gefuͤhrt werden, 
so ist der Begleitschein= Ertrahent oder der Bürge zur Einzahlung des (bei 
Eingangs= und Lager-Gütern) schuldigen und kreditirten, oder (bei Durch- 
gangsgütern) nur sicher gestellten Zollbetrags anzuhalten. Letzterer wird, nach 
erfolgter Zahlung, in dem betreffenden Register vereinnahmt und die Num- 
mer, unter welcher dieß geschehen, in der letzten Spalte des Begleitschein- 
Ausfertigungs-Registers angeschrieben. 
g. 40. 
Walten indeß Zweifel oder Anstaͤnde über dasjenige, was bezahlt wer- 
den soll, oder andere Rücksichten ob, oder macht der Zahlungspflichtige erheb- 
liche Einwendungen gegen die Zahlung, so ist der Fall dem General-Inspektor 
vorzutragen, welcher darüber entweder selbst bestimmen oder, nach Bewandniß 
der Umstande, an die oberste Finanz-Behörde berichten wird. 
. 4-. 
*5 Weten Bei Waaren, welche mit Begleitschein I, in der Regel also entweder 
5, bnn unter Verschluß oder amtlicher Begleitung, obgefertigt sind, findet, außer der 
vorts vom Be= Handhabung der, für den Waaren-Transport im Grenzbezirke und im Bin- 
#nlse nenlande bestehenden allgemeinen Kontrole-Vorschriften, eine besondere amt- 
#en zum liche Beaufsichtigung derselben bis zu ihrer Ankunft bei dem Erledigungsamte 
Sn gewöhnlich nicht Statt. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch ein, wenn, vor 
Anite· „Erreichung des Erledigungsamtes, bei direkt oder mittelbar transitirenden 
—J VWaaren, die im Begleitscheine bezeichnete Richtung des Transportes, oder, 
Beeitlchtig bei anderen Waaren, der im Begleitscheine angegebene vereinsländische Bestim- 
ünd. mungsort unterwegs verändert werden soll, oder wenn Umstände eintreten, 
welche eine Theilung der Ladung vor Erreichung des Erledigungsamtes unver- 
meidlich machen. 
g. 48. 
i Verfabren, Jeder Waarenfuͤhrer ist, im Falle einer Veraͤnderung der Richtung oder 
kenniet des Bestimmungsortes der Ladung, verbunden, vor der Ausführung dem nech- 
##mmuns der sten Zoll- (oder Steuer-)Amte Anzeige davon zu machen und demselben das 
terwets ver= anderweit gewahlte Erledigungsamt anzugeben, worauf von dem Amte, unter 
rderimerden Beachtung der, im §. 48 der Zollordnung und im §. 7 dieses Regulativ's
	        
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