Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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enthaltenen Vorschriften, die veränderte Richtung oder Bestimmung des Trans- 
portes und das in Folge derselben eintretende anderweite Erledigungsamt, 
nebst der sich etwa als nothwendig ergebenden Abänderung der Gültigkeitsfrist, 
auf der dritten Seite des Begleitscheins deutlich und vollständig zu bemerken, 
diese Notiz gehörig zu vollziehen und der Amtsstempel beizudrucken, auch von 
einer etwanigen Fristverlängerung dem Ausfertigungsamte alsbald Nach- 
richt zu geben ist. 
Hat der Waarenführer die vorgeschriebene Meldung unterlassen und trifft 
mit seiner Ladung nichtsdestoweniger bei einem andern, als dem im Begleit- 
scheine benannten Erledigungsamte ein, so ist von demselben nach den deshalb 
weiter unten §#. 59 ff. ertheilten Vorschriften zu verfahren. 
S. 49. 
Wird die Fortsetzung des Waaren-Transports durch ungewöhnliche Er= 2) Verfarrer 
eignisse aufgehalten oder verhindert, so hat der Waarenführer, nach g. 46 
der Zollordnung, dem nächsten Zoll= oder Steueramte hiervon unverzüglich àu an 
Anzeige zu machen, dieses aber den Aufenthalt und dessen Ursachen im Be= ungewokn- 
gleitscheine zu bezeugen oder, dafern der Transport gänzlich verhindert wor= 110# ufall. 
den wäre, die Waaren unter Aufsicht zu nehmen und dem Ausfertigungsamte 
davon schleunigst Nachricht zu geben. 
Privat-Zeugnisse können vorerwähnte amtliche Bescheinigungen nicht ersetzen. 
Ob emlich in solchen Fallen die gesetzlichen Folgen der Fristüberschrei- 
tung eintreten sollen, hat die, dem Ausfertigungsamte vorgesetzte Oberbehörde 
zu entscheiden, an welche deshalb zu berichten ist (Zollordnung §. 41). 
g. 50. 
Eine Theilung der Ladung waͤhrend ihres Transports zum Erledigungs- 5, Berfhe 
amte darf nur aus ganz dringender Veranlassung und, wenn eine solche ein= wenn, uder- 
tritt, auch nur rücksichtlich der Gesammtzahl der Kolli, aus welchen sie be= Kung ven 
steht, vorgenommen werden. Eine Theilung des Inhalts einzelner Kolli ist finden muf. 
unter keiner Bedingung gestattet (Zollordnung S. 49). 
K. 51. 
Wird eine Theilung der Ladung in der, nach dem vorigen K. zulässigen 
Weise unterwegs nothwendig, so gilt als allgemeine Regel, daß solche nur 
(11. I
	        
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