Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

66 
nach vorgaͤngiger Anmeldung bei dem naͤchsten, zur Begleitschein-Ertheilung be- 
fugten Amte (vergleiche unten §. 57), auch nur, nachdem von letzterm hierzu 
die ausdrückliche Erlaubniß ertheilt und wegen des amtlichen Revisions-Verfah- 
rens das Erforderliche angeordnet worden ist, erfolgen darf. 
g. 52. 
Befindet sich der Wagen oder das Schiffsgefaͤß im Ganzen unter Ver- 
schluß, so wird letzterer von dem Amte abgenommen, wogegen der Kollo- 
Verschluß bei einer solchen Theilung jederzeit unverletzt erhalten werden muß. 
Das weitere Verfahren ist nach Verschiedenheit der Umstände ebenfalls 
ein verschiedenartiges. Hauptsächlich kommt eine Theilung während des Traus- 
ports nur vor: 
a) wenn Schiffögefäße unterwegs einfrieren, und 
b) wenn über Waaren, bevor solche das Erledigungsamt erreicht ha- 
ben, ganz oder theilweise anders verfügt wird. 
Für diese, hier beispielsweise angeführten Falle werden nachstehende, auch auf 
andere Falle ähnlicher Art anzuwendende, Vorschriften ertheilt. 
g. 53. 
s p,n Friert ein Schiffsgefäaß mit Waaren, welche unter Begleitschein -Kontrole 
Saisgelaße 1 stehen, wahrend der Fahrt ein und soll, nach der Bestimmung des Waaren- 
einkrieren. Versenders oder Empfängers, die zur Fortsetzung der Fahrt geeignete Zeit 
nicht abgewartet werden, so wird entweder 
1) die gesammte Waarenmenge, auf welche der Begleitschein lautet, mit 
einem Male nach dem Bestimmungsorte zu Lande geführt, oder 
2) der Empfänger läßt sich solche theilweise nach und nach zuführen, oder 
3) cs werden vom Schiffe aus auch nach anderen Orten Versendungen 
Venndi gemacht. 
au) Wenn die 
ladüna, auf g. 54. 
gleitschein Im erstern Falle bedarf es von Seiten de5 Amts, bei welchem der Vor- 
eanetn B. fall, nach g. 51, angemeldet worden, nur einer nachrichtlichen Bemerkung 
Bentlenr: über die, nach Befinden erfolgte Abnahme des ersten und Anlegung des neuen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.