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Verschlusses, die veränderte Versendungsart und die Veranlassuug dazu, auf
der dritten Seite des Begleitscheins.
555.
In den beiden letzteren Fallen des F. 53 hingegen ist zu unterscheiden, Saenn
ob mit dem Amte, bei welchem, nach §. 51, die Meldung des Vorfalls 810 u7 nnh
gemacht worden, eine öffentliche Niederlage verbunden ist oder nicht. wrsee
Befindet sich das Amt an einem Orte mit Niederlage, so wird von dem ve
selben der Begleitschein in das Begleitschein-Empfangs-Register eingetragen und vrsender
dieses wiederum durch das Niederlage-Register erledigt. In letzterm erhält die
ganze, zu dem betreffenden Begleitscheine gehörige Ladung ein eigenes Konto
als Lagergut unter Privat-Verschluß, worin die, mit neuen Begleitscheinen nach
und nach erfolgenden Versendungen abgeschrieben werden, und durch welches in
gewöhnlicher Art nachgewiesen wird, welche Bestimmung die Waaren erhalten
haben.
Ist mit dem Amte eine Niederlage nicht verbunden, so wird der Be-
gleitschein in das Begleitschein = Empfangs-Register eingetragen und unter der
Eintragung bemerkt:
„die Ladung ist hier (oder bei N) eingewintert und soll von hier (dort)
aus nach und nach versendet werden; wie dieses geschehen, wird durch
die beilicgende besondere An= und Abschreibung nachgewiesen,“
wonächst der Begleitschein, mit der nöthigen Erläuterung des Sachverhältnisses
versehen, an das Ausfertigungsamt zurückgesandt wird (vergleiche S. 70 ff.)
Durch die vorstehend erwähnte, ganz speziell zu führende An= und Ab-
schreibung soll nachgewiesen werden, wann und unter welcher Nummer des
Begleitschein-Ausfertigungs-Registers die einzelnen Posten der Gesammtladung
mittelst verschiedener neuer Begleitscheine nach und nach weiter abgefertigt
worden sind.
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o 56.
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In dem zweiten, oben (F. 52 b) erwähnten Falle, wenn nämlich über zungsans
Waaren vor Erreichung des Erledigungsamtes ganz oder theilweise anders pef
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verfügt wird, ist die gesammte Ladung von dem Amte, bei welchem, nach win.