Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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folge,  aus  den,  durch  den  Begleitschein  übernommenen  Verpflichtungen  entlassen
  zu  werden;  die  aufgenommenen  Verhandlungen  sind  dem,  an  das  Ausfertigungsamt
  zu  remittirenden  Begleitscheine  beizufügen,  und  in  dem  Erledigungs-Atteste
  ist  auf  dieselben  und  ihre  Veranlassung  zu  verweisen,  letzteres
auch  nur  mit  Vorbehalt  der  Entschliehbung  über  die  Folgen  der  Statt  gefundenen
Abweichung  von  der  Begleitschein-Verpflichtung  auszufüllen.

60.

t#  Die  Revision  der  Ladung,  zu  welcher  der  Amts-Dirigent  die  Beamten

.  Im  unge,  ernennt,  wird  damit  begonnen,  daß  die  Revisions-Beamten,  durch  sorgfältige

meinen.  dußere  Besichtigung  und  Vergleichung  mit  den  Angaben  in  den  Begleitscheinen

oder  angestempelten  Deklar  ationen,  von  dem  unverletzten  Zustande  des  angelegten

  und  in  den  erwähnten  Papieren  beschriebenen  Verschlusses,  ingleichen

von  der  zweckmäßigen  Anlegung  des  letztern  Ueberzeugung  nehmen.  Ergiebt

sich  hierbei  eine  Verletzung  des  Verschlusses  oder  sonstige  Unrichtigkeit,  so  ist

der  Thatbestand  festzustellen  und  das  weitere  Verfahren,  nach  Maßgabe  der
Zollordnung  und  des  Zoll-Strafgesetzes,  einzuleiten.

g.  61.
o  Sollen  die  Waaren  zur  Verzollung  kommen,  so  tritt  die  spezielle  Re-Verzollung
  vision  der  Ladung  ein.
te
langen  oder  Bei  Waaren,  welche  zur  Niederlage  gelangen  sollen,  findet,  in  der  Regel,

untelder,  ebenfalls  die  spezielle  Revision  Statt,  und  es  darf  dieselbe  nur  dann  unterbleiieiecheieen,
  ben,  wenn  solches,  nach  dem  betreffenden  Niederlage-Reglement,  auf  den  Ansollen.
  trag  des  Niederlegers  und  unter  der  Bedingung,

daß  derselbe  sich  als  Selbstschuldner  für  Gefälle,  Geldstrafe,  Kosten  und
andere  gesebliche  Folgen  verbürgt,  die  den  Deklaranten  und  den  frühern
Begleitschein  =  Extrahenten  treffen,  Falls  der  Inhalt  der  uneröffnet  zur
Niederlage  gelangten  Waaren-Kolli  mit  der  Eingangs-Deklaration  und
den  darauf  gegründeten  Begleitscheinen  und  Begleitschein  =  Auszügen
künftig  nicht  übereinstimmend  befunden  werden  sollte,

ausdrücklich  gestattet  ist  und  der  Niederleger  von  dieser,  ihm  zustehenden  Befugniß
  Gebrauch  macht.