Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

a)  ob  der  Befund  der  Revision  mit  dem  Inhalte  des  Begleitscheins
voͤllig  uͤbereinstimmt,  oder

b)  ob  dieses  nicht  der  Fall  ist.

4)  Im  ersten  Falle  (Nr.  3  a)  kann  das  Abgabe-Attest  unbedingt  ertheilt
werden.

5)  In  dem  andern  Falle  (Nr.  3  b)  dagegen,  so  wie  in  den,  im  F.  59
gedachten  Fallen,  wo  in  Betreff  der  Gültigkeitsfrist  oder  des  Erledigungsamts
  eine  Abweichung  von  dem  Inhalte  des  Begleitscheins  in
der  Mitte  liegt,  ist  dem  Abgabe-Atteste  die  Bemerkung:

„Ees  hat  sich  Abweichung  ergeben“
hinzuzufügen.
6)  Verlangt  der  Waarenführer  aber  (Nr.  2),  daß  ihm  noch  vor  erfolgter

Revision  das  Abgabe-Abtest  ertheilt  werde,  so  ist  letzteres  mit  der
Bemerkung:

„die  Revision  ist  noch  nicht  geschehen“
auszufertigen.

7)  Wird  hiernächst  in  Fallen,  wo  der  erledigte  Begleitschein  über  die
festgesebte  Frist  ausgeblieben  ist  (§.  37),  von  dem  Ertrahenten  desselben
  ein  Begleitschein=  Abgabe-Attest  produzirt  (§.  63),  so  ist  von  einem
weitern  Anspruche  gegen  den  Begleitschein  =  Ertrahenten  oder  dessen
Bürgen  vorerst  abzustehen,  die  bestellte  Sicherheit  aber  noch  nicht  aufzugeben
  und  die  im  F.  38  vorgeschriebene  Anzeige  an  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  zu  erstatten.

§.  67.
—n-  Die  Gestellung  der,  mit  Begleitschein  II  abgefertigten  Waaren  bei  dem

ledn  II.  Amte  des  Bestimmungsortes  wird,  in  der  Regel,  nicht  und  ausnahmsweise  nur
insoweit  erfordert,  als  die  Waaren  amtlich  verschlossen  worden  oder  die  Vorschriften

  der  Kontrole  im  Binnenlande  auf  dieselben  anwendbar  sind.

68.

Auf  Verlangen  des  Waarenführers,  können  demselben  zwar  auch  über
abgegebene  Begleitscheine  II  Abgabe-Atteste  ertheilt  werden,  es  darf  dieses  je-