Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Die  Gültigkeit  dieses  Heimathsscheins  erlischt:

1)  durch  den  Ablauf  von  Jahren;

2)  durch  die  aus  drückliche  Aufnahme  der  Inhaberin  in  einen  andern
Heimathsbezirk  des  Inlandes,  oder  in  den  uUnterthansverband  eines
andern  Staates;

3)  durch  die  Verehelichung  derselben  mit  einem  hier  nicht  Heimathsberechtigten.

(Ort  und  Zeit  der  Ausstellung.)
(Siegel  und  Unterschrift.)

Anumerkung.  Die  auf  einen  kandgemeinde=  oder  Ritterguts  =  Heimathstezirk
ausgestellten  Heimathsscheine  müssen  wenigstens  von  zwei  Mitgliedern  des  Ortsvorstandes,
  bezüglich  vom  Rittergutsbesitzer,  unterzeichnet  und  von  der  Orts-Polizeibehörde
  beglaubigt  seyn;  weshalb  denn  auch  die  Zeit  ihrer  Gültigkeit
erst  vom  Tage  der  erfolgten  Ortspolizeilichen  Beglaubigung  an  zu  laufen  beginnt,
während  die  von  Stadträthen  des  Großherzogthumes  ausgestellten  Heimathescheine,

welche  einer  weitern  Beglaubigung  nicht  bedürfen,  schon  vom  Tage  ihrer  Ausstellung
  an  gültig  sind.

III.  Durch  den  Schlußsatz  im  §.  9  des  Nachtrags  vom  20.  April
1839  zu  der  Gesindeordnung  vom  18.  Juni  1828  ist  für  Auslander,  welche
im  Großherzogthume  Gesindedienste  suchen,  der  Gebrauch  ausländischer  Dienstbücher
  nicht  ausgeschlossen.  Da  nun  aber  diejenigen  Erfordernisse,  welche  nach
den  vorhergehenden  Sätzen  jenes  Paragraphen  jedes  Dienstbuch  enthalten  muß,
wenn  auf  dessen  Grunde  ein  gültiger  Dienstvertrag  verabredet,  oder  ein  Dienstbote
  länger  als  14  Tage  in  Dienst  genommen  werden  soll,  bei  ausländischen
Dienstbüchern  nicht  leicht  insgesammt  vorhanden  seyn  können  (wie  namentlich
der  Auszug  aus  den  diesseitigen  Gesinde-Verordnungen):  so  sind  von  mehren
Seiten  Zweifel  darüber  erhoben  worden,  ob  nicht  bei  den  von  ausländischen
Behörden  ausgestellten  Dienstbüchern  über  den  Mangel  einzelner  weniger  wesentlicher
  Erfordernisse  hinausgegangen  werden  dürfes

Zur  Beseitigung  solcher  Zweifel  machen  wir,  nach  eingeholter  höchster
Instruktion,  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt,  daß  im  Auslande  ausgestellte
Gesinde-Dienstbücher  nur  dann  im  Großherzogthume  zum  Abschluß  von  Dienstverträgen
  gültig  gebraucht  werden  können,  wenn  sie  allen  Erfordernissen,  wie
sie  im  §.  9  des  Gesetznachtrags  vom  20.  April  1839  unter  u  bis  8  verzeichnet
  sind,  vollständig  entsprechen.

Weimar  den  14.  Oktober  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.