Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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gensatze des Zollvereins) — ausgeführt oder gegen Erlegung einer dem Ein- 
gangszolle von fremdem Branntweine gleichen Steuer in den freien Verkehr 
gesetzt werden. 
Weimar den 21. Dezember 1841. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
Bekannutmachungen. 
I. Höchstem Befehle gemäß wird, mit Beziehung auf die Bestimmungen 
in den S. 12 und 13 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 
29. April 1829, der Verkauf der s. g. Streichzündhölzchen und aller 
dhnlichen, durch bloses Aufstreichen oder Reiben sich entzündenden Präparate, 
in welcher Form und unter welcher Benennung sie auch vorkommen mögen, 
für den ganzen Umfang des Großherzogthums, bei fünf Thaler Strafe für 
jeden Fall der Zuwiderhandlung, hierdurch verboten. 
Zugleich werden die Polizei = Unterbehörden befehligt, für die genaue 
Handhabung dieses Verbots durch Aufsicht und sonst gehörig Sorge zu tragen. 
Weimar den 25. November 1841. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
II. Des Durchlauchtigsten Großherzogs Königliche Hoheit haben gnädigst 
geruht, einer für die Witwen und Waisen der Unteroffiziere des Großherzog= 
lich Sächsischen zweiten Linicn= Infanterie -Bataillons begründeten Unter- 
stützungs = Anstalt Höchstihre Bestätigung zu ertheilen und die Rechte einer 
milden Stiftung zu verleihen. 
Auf höchsten Befehl wird solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Eisenach den 30. November 1841. 
Großherzoglich Sächuische Landesregierung. 
Wittich.
	        
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