Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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g.  16.

Die  Anspruͤche  auf  Pension,  wenn  dieselbe  auch  schon  angefallen  ist  und
mit  Ruͤcksicht  auf  die  uͤbrigen  statutmaͤßigen  Bedingungen  noch  fortzuzahlen
waͤre,  gehen  verloren:

1)  fuͤr  die  Witwe:
a)  durch  anderweite  Verehelichung,
b)  durch  außereheliche  Schwangerschaft;
2)  für  die  Kinder:
a)  durch  Verehelichung,
b)  durch  Erlangung  eines  selbstständigen,  den  Lebensunterhalt  gewährenden
  Erwerbes;
3)  für  die  Witwe  wie  für  jedes  Kind  durch  Begehung  eines  Verbrechens,
welches  mit  Zuchthaus=  oder  Arbeitshaus  -Strafe  geahndet  wird.

Verliert  die  Witwe  in  einem  der  unter  1  und  3  bezeichneten  Fälle  die
Pension,  so  geht  letztere  ebenso,  wie  im  Falle  des  Ablebens  der  Witwe  (§.  18),
auf  die  Pensionsberechtigten  Kinder  über.

Verliert  ein  Kind  in  einem  der  unter  2  und  8  bezeichneten  Fällen  die
Pension,  so  soll  dieser  Verlust  eben  so,  wie  im  Falle  des  Ablebens  und  des
erfüllten  achtzehnten  Altersjahres  eines  Kindes,  den  übrigen  Pensionsbercchtigten
Geschwistern  und  der  Pensionsberechtigten  Stiefmutter  (S.  13  und  I.  14,
und  b)  zu  gut  gehen.

Vierter  hschnitt.

Von  der  Verwaltung  der  Anstalt.

ß.  117.

Die  Oberaufsicht  über  die  Anstalt  führt  das  Großherzogliche  Ober-Konsistorium
  und  zwar  in  der  Art,  daß  jede  der  beiden  Abtheilungen  desselben
vorzugsweise  die  in  ihren  Wirkungskreiô  fallenden  Verwaltungsverhältnisse  des
Fiskus  leitet,  deßhalb  Verfügungen  an  das  Direktorium  erläßt  und  darüber
entscheidet.

In  außergewöhnlichen,  durch  das  gegenwärtige  Statut  nicht  vorgesehenen
und  auch  nach  anderen  Landesgeseben  und  deren  Analogie  nicht  zu  entscheidenden
Fallen,  ist  von  dem  Großherzoglichen  Ober-Konsistorium  die  höchste  Entschließung
  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  einzuholen.