Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Damit  für  das  vorgeschriebene  Formular  Gleichförmigkeit  bei  allen  Behörden
  erzielt  werde,  ist  die  Einrichtung  getroffen,  daß  bei  den  Kanzleien  Unserer
Landesregierungen  ein  hinreichender  Vorrath  von  dem  zu  diesen  Büchern  bestimmten
  Papiere,  mit  den  dem  Formular  entsprechenden  Linien  versehen,
vorhanden  ist.

Die  Behörden  haben  von  denselben  ihren  Bedarf  an  Büchern  und  Registern,
  wie  auch  die  Tekturen  zu  den  Grund-Hypotheken=  und  Privilegien-Akten,
  gegen  Vergütung  des  Preises  zu  beziehen  und  durchaus  keine  andere
Bücher  und  Register,  als  die  von  dorther  bezogenen,  zu  verwenden.-g.

  21.

Untergerichte  haben  fuͤr  jede  Ortschaft  und  fuͤr  jede  Flur,  welche  besonders
  katastrirt  ist,  ein  besonderes  Hypotheken-Buch  (F.  200  des  Pfandgesetzes)
und  für  jeden  einzelnen  Heimathsbezirk  ein  besonderes  Privilegien  =  Buch
zu  führen.

Bei  den  Landesregierungen  ist  für  die  schriftsassigen  Grundstücke  eines
jeden  Kreises  ein  besonderes  Hypotheken-Buch,  hingegen  für  alle  Schriftsassen
eines  Regierungsbezirkes  nur  ein  einziges  Privilegien-Buch  zu  halten.

g.  22.

Die  Abtheilung  eines  Hypotheken=  oder  Privilegien  -Buches  (§.  21)  in
mehre  Bände  bleibt  dem  Ermessen  der  Gerichte  überlassen,  jedoch  soll,  in  der
Regel,  ein  einzelner  Band  nicht  mehr  als  höchstens  vierhundert  Blätter  enthalten.

§#.23.

Jeder  Band  des  Hypotheken--Buches  und  des  Privilegien-Buches  ist  dauerhaft
  zu  binden  und  erhaält  ein  besonderes  Titelblatt,  welches  die  Behörde,
und,  bei  der  Abtheilung  nach  Ortschaften  oder  Bezirken,  auch  diese,  sowie
die  Nummer  des  Bandes  bezeichnet.

Derselbe  Titel  muß  auch  auf  den  Rücken  des  Einbandes  mit  großen,  wohllesbaren
  Buchstaben  gesetzt  werden.

g.  21.
Der  ganze  Band,  sowohl  auf  den  beschriebenen  als  auf  den  leeren  Blättern,

  mit  Einschluß  des  voran  zu  bindenden  Titelblatts,  wird  sogleich
mit  fortlaufenden  arabischen  Ziffern  auf  allen  Seiten  paginirt.