Regierungs- Blatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 8. Weimar 2. März 1842.
Bekauntmachungen.
I. Da sich in Folge einer von uns verfügten VBisitation ergeben hat,
daß in den Material-Handlungen bei dem Verkehr mit giftigen Farben nicht
überall die gehörige Vorsicht beobachtet wird: so fordern wir — mit Hin-
weisung auf Artikel 127 bezüglich 138 des Strafgesetzbuchs, welche die Tödtung,
bezüglich die Gesundheitsverletzung aus Fahrlässigkeit, nach Befinden mit Ar-
beitshausstrafe biS zu drei Jahren, bezüglich mit Gefängniß bis zu sechs Mo-
naten bedrohen — die Betroffenen nicht nur überhaupt zu möglichster Behut-
samkeit in dieser Beziehung hierdurch auf, sondern finden uns auch bewogen,
noch besonders zu bestimmen, daß giftige Farben, wozu vornehmlich die weiter
unten beispielsweise namhaft gemachten gezäahlt werden sollen, nur in einem
außerhalb des gewöhnlichen Verkaufs-Lokals aufzustellenden, lediglich zur Ver-
wahrung solcher Farben dienenden, verschlossenen, auch sonst hinlänglich sichern
umd mit besonderen Geräthschaften, namentlich Waagen und Löffeln, versehenen
Schranke aufbewahrt werden dürfen.
Die Polizei-Unterbehörden haben sich, jede im Umfange ihres Geschäfts-
bezirko, nach Ablauf von acht Wochen von der Befolgung obiger Anordnungen
zu überzeugen und die etwa Saumigen zu ihrer Erledigung unnachsichtlich an-
zuhalten, auch später darüber zu wachen, daß vorstehenden Verfügungen fort-
während gehörig nachgelebt werde.
Alt giftig sind hierbei überhaupt alle diejenigen Farben anzusehen, welche
Arsenik, Kupfer, Quecksilber oder Blei enthalten, namentlich aber und außer-
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