Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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In  Ansehung  solcher  Lehenstücke,  welche  zu  den  After-Lehenstuben  im
Großherzogthume  zeither  gehört  haben,  bleibt  die  Allodifikation  einer  Uebereinkunft
  zwischen  den  After  -Lehnherren  und  den  Lehenpflichtigen  derselben  vorbehalten.


g.  4.

Der  Gerichtsbarkeit  der  Landesregierungen  und  bezuͤglich  der  Großherzoglichen
  Lehns-Kurien,  einer  jeden  in  ihrem  Bezirke,  werden  nur  vorbehalten
  und  bezüglich  zugewiesen:

a)  die  mit  der  Landstandschaft  versehenen  Rittergüter,  mit  Einschluß  also
der,  der  Gesammt-Akademie  Jena  zugehörigen  Rittergüter  Apolda  und
Remdaz

b)  die  von  den  Lehenhöfen  und  unter  diesen  von  den  After-Lehenstuben  im
Großherzogthume  relevirenden  Lehen,  soweit  dieselben  nicht  nach  §.  3
allodifizirt  worden  sind.

Denjenigen  Rittergütern,  welche  in  der  Folge  die  Landstandschaft  im
Stande  der  Rittergutsbesitzer  noch  erlangen,  kann  durch  landeefürstliche  Begnadigung
  die  Schriftsässigkeit  zugestanden  werden.

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Der  Exemtion  des  Grundstücks  unbeschadet  stehen  die  für  ihre  Person
nicht  privilegirten  Bewohner  desselben  unter  dem  Gerichte  des  Ortes,  in  welchem
  oder  in  dessen  Flur  es  gelegen  ist.  Die  Gerichte  des  Ortes  dürfen  gegen
  dieselben  auch  auf  dem  privilegirten  Grundstücke  gerichtliche  Handlungen
aller  Art  vornehmen.

II.  In  Beziehung  auf  Rechtsfachen.
S.  6.
Die  privilegirten  Gerichtsstände,  welche  bisher  in  Ansehung  gewisser
Rechtssachen  Statt  fanden,  fallen  weg,  vorbehältlich  der  im  Nachstehenden
aufgestellten  Ausnahmen  und  näheren  Bestimmungen.

S.  7.
Auf  Wechselklagen  oder  Arrest-Anträge  hat  ein  jeder  Richter,  in
dessen  Bezirke  der  Schuldner  oder  die  zu  verkümmernden  Gegenstände  angetroffen
  werden,  zu  verfahren  und  das  Erkemtniß,  den  Gesetzen  gemäß,  in
Ausführung  zu  bringen.
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