Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Fraureuth,  Reudnitz,  Kahmer,  Gottesgrün,  Mohlsdorf,  Herrmannsgrün,
Schensen,  Waltersdorf,  Irchwitz,  Reinsdorf,  Pohlitz,  Raasdorf,  Kleindorf,
  Sorge,  Sektendorf.
Der  zweite  58  umsatzt  folgende  Gemeinden:
schau,  Alt=  und  Neugommla,  Naitschau,  Erbengrün,  Zoghaus,
#ch  Nitschareuth,  Neugernsdorf,  Tschirma,  Wildetaube,  Altgernsdorf,
Cuniig-  Kühdorf,  Hain,  Hainsberg,  Kauern,  Hohenölsen,  Neudörfel,

Brũ  ehla.
Der  dritte  nn  umfaßt  folgende  Gemeinden:
Greiz,  Moschwitz,  Ober-  und  Untergrochlitz,  Caselwitz,  Rothenthal,
Sachswitz,  Dölau,  Görschnitz,  Cossengrün,  Schönbach,  Fröbersgrün,
Enbenberg,  Vernsgrün,  Frotschau,  Hohndorf,  Gablau,  Wellsdorf.
Der  vierte  Wahlbezirk  umfaßt  die  zum  Atgerichtebezur.  Zeulenroda,  der  fünfte
dle  zum  aia  Vurgk  gehörigen  Gemeind
b,  zweite,  dritte  und  fünfte  Me  snäzu  je  3,  der  vierte  2  Vertreter
zur  bonsistairenden  Genossenschaftsversammlung.

8.  4.
Ein  von  Fürstlicher  Landesregierung  zu  ernennender  Wahlkommissar  bestimmt  für
jeden  Wahlbezirk  einen  Wahltermin,  ladet  die  Wahlmänner  mit  Angabe  des  von  ihm  für
die  Wahlhandlung  bestimmten  Ortes  und  Lokals  dazu  schriftlich  ein  und  leitet  die  Wahl.

8.  5.

Die  Wahlhandlung  kann  nur  dann  giltig  vorgenommen  werden,  wenn  sich  zu
derselben  wenigstens  die  Hälfte  der  Stimmberechtigten  eingefunden  hat  Im  entgegengeletzten
  Falle  ist  aouf  Kosten  derer,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung  ausgeblieben
sind,  ein  anderweiter  Wahltermin  anzuberaumen.

S.  6
Jeder  Wahlmann  hat  seine  Stimme  schielen  wählbaren  Angehörigen  seines  Wahlbezirks
  zu  geben,  als  dieser  Vertreker  zur  konstituirenden  Genossenschaftsversammlung  und
Ersatzmänner  zu  wählen  hat.  (esfr.  F.  v.
Die  Namen  der  von  ihm  gewählten  Vertreter  sind  in  einem  und  demselben,
im  Wahllokal  seltst  austufüllenden  Stimmzettel  —  welche  der  Kommissar  zur  Verfügung
stellen  uine,  —  einzutra
ausgefüllte  Elinnzzetto,  welcher  vom  Wahlmann  nicht  zu  unterzeichen  ist.
ist  zusemmengssahn  in  das  zu  diesem  Behufe  im  Wahllokal  aufzustellende  Gefäß  zu  legen.
Auf  dem  Stimmzettel  dürfen  nicht  mehr  Namen  stehen,  als  die  Zahl  der  aus
dem  -  zu  wählenden  Vertreter  beträgt.
Ist  ein  Name  auf  dem  Stimmzettel  nicht  lesbar,  oder  bleibt  es  zweifelhaft,  welche
Person  gemeint  ist,  oder  sind  Personen  genannt,  die  nicht  wählbar  sind,  so  ist  der  Stimmzettel
  nur  in  den  betreffenden  Theilen  ungiltig.
Die  Wahl  der  Ersatzmänner  findet  in  einem  besonderen  Wahlgang  in  sonst
gleicher  Weise  statt.