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III.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
finden für nöthig, zu den nachbenannten Artikeln des Strafgesetzbuches vom
5. April 1839, unter verfassungömäßiger Zustimmung des getreuen Landtages,
folgende Erladuterungen zu geben:
Zu Artikel 7, 8 und 12.
Wenn nach Artikel 7, 8 und 12 hartes Lager oder Entziehung warmer
Kost gegen den Verbrecher in Anwendung gebracht werden, so sind in die für
diese Strafübel bestimmte Zeit, insofern solche nicht die ganze Dauer der
Strafe umfaßt, die Tage, an welchen dieselben ausgesetzt werden, nicht mit
einzurechnen.
Zu Artikel 14.
Unter den im Artikel 14 angegebenen Verhältnissen kann die Handarbeits-
strafe in allen Fällen in Anwendung gebracht werden, wo auf eine die
Dauer von drei Monaten nicht übersteigende Gefängnißstrafe erkannt wird.
Zu Artikel 20 und 21.
In allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Gefängnißstrafe oder
Handarbeitsstrafe zulässig ist, aber allein auf Geldstrafe erkannt wird, hat
der erkennende Richter in den Entscheidungsgründen das Maß der Gefängniß-
oder Handarbeits-Strafe, statt deren die Geldstrafe cintritt, auszudrücken,
und es ist bei einer nach Artikel 21 Statt findenden Verwandlung der Geld-
strafe auf dieses Maß zurückzugehen.