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traͤchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch mit der
Erhebung und Kontrole Großherzoglich privativer Steuern, ingleichen der
Chaussee= und Wege-Gelder zu beauftragen.
Artikel 19.
Die Untersuchung und Bestrafung der im Großherzogthume Luremburg
begangenen Zollvergehen erfolgt, insofern dabei nicht ein administratives Ver-
fahren eintritt, von den Großherzoglichen Gerichten.
Artikel 20.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechtes über
die wegen verschuldeter Zollvergehen von Luxemburgschen Gerichten verurtheil-
ten Personen, bleibt Seiner Majestät, dem Könige-Großherzoge, vorbehalten.
Artikel 21.
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche
Preußen nebst den mit ihm zu einem Zollvereine verbundenen Staaten und
dem Großherzogthume Luremburg eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden und der Ertrag dieser Ein-
künfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 22.
Die beiderseitigen hohen Kontrahenten sind dahin übereingekommen, daß
Dieselben sogleich nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden sich über den-
jenigen Grenzverkehr und dessen Sicherung verständigen wollen, welcher zwi-
schen dem Großherzogthume Luxremburg einerseits und dem in Gemäßheit des
Traktates vom 19. April 1839 dem Königreiche Belgien verbliebenen Theile
des gedachten Großherzogthumes andererseits besteht, während Seine Maje-
stät, der König von Preußen, außerdem erklären, daß Allerhöchst-Dieselben
die Absicht haben, alles Mogliche zu thun, um, wenn das Königlich Belgische
Gesetz vom 6. Juni 1839 etwa aufgehoben werden sollte, die Luxemburger
Unterthanen rücksichtlich der ihnen aus einer solchen Aufhebung erwachsenden
Nachtheile zufrieden zu stellen. Und da Seine Majestät, der König-Großher=
zog, den Wunsch geaußert haben, daß die Anzahl und die Dauer der Dienst-