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Die Bestimmungen in den §#. 1, 2 der Verordnung uͤber den Umlauf
fremder Münzen im Großherzogthume vom 17. November 1840 finden nun-
mehr auch auf die Münzen der eben genannten, neu beigetretenen Vereins-
staaten Anwendung, dergestalt, daß «
1) die Courant-Münzen dieser Vereinsstaaten, welche zu vierzehen Tha-
lern auf die feine Mark ausgebracht sind oder künftig ausgebracht
werden, von den Zwei-Thalerstücken bis zu den Einsechstel-Thalerstücken
einschlüssig herab, ingleichen
2) die im Zwanziggulden-Fuße ausgeprägten Eindrittel= und Einsechstel-
Thalerstücke derselben Vereinsstaaten
ebenfalls gleiche Geltung mit den unter Unserem Stempel im Vierzehenthaler=
Fuße ausgeprägten Courant-Münzen erhalten und zu ihrem Nennwerthe im
Vierzehenthaler-Fuße, oder bei Zahlungen im 244 Guldenfuße nach dem in
§. 2 der angeführten Verordnung bestimmten Verhaltnisse, bei allen Zahlun-
gen im Großherzogthume gleich der Landesmünze ausgegeben und angenommen
werden sollen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 13. Mai 1842.
;2 Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweitzer.
Nachtrag
zu der Verordnung vom 17. November
1840 über den Umlauf fremder Münzen
im Großherzogthume.