Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Es  kann  jedoch  in  diesem  Falle  gegen  den  Inhalt  solcher  Urkunden  nicht
nur  der  etwaige  Einwand,  daß  Karte  oder  Fundbuch  verfaͤlscht  oder  urspruͤnglich
  gegen  den  anerkannten  Besitzstand  falsch  aufgenommen  und  gefertigt  sey,
sondern  auch  die  Einrede  wirksam  ausgefuͤhrt  werden,  daß  das  Eigenthum

an  dem  streitigen  Uebermaße  rechtmaͤßig,  z.  B.  durch  Ersitzung  erworben

worden  sey.

Hiermit  haben  Se.  Königliche  Hoheit  für  die  Großherzoglichen  Justiz-Behörden
  und  die  Großherzoglichen  Vermessungsbehörden  folgende  Instruktion
zu  verbinden  geruhet:

1)  bei  Aufnahme  einer  Flur  haben  die  Feldmesser  in  Ansehung  der  an  der
Grenze  liegenden  Grundstücke  die  Feldgeschwornen  der  benachbarten  Flur
und  die  Besitzer  der  angrenzenden  Grundstücke  zuzuziehen;

2)  grenzt  die  zu  vermessende  Flur  an  das  Ausland,  so  sind  bei  Aufnahme
der  an  der  Grenze  liegenden  Grundstücke  die  zwischen  dem  Großherzog-=thume
  und  dem  benachbarten  Staate  etwa  bestehenden  Grenzverträge
und  anerkannten  Grenzrisse  unbedingt  zum  Grunde  zu  legenz

3)  grenzt  die  zu  vermessende  Flur  an  eine  inländische  Flur,  welche  schon
vermessen  und  deren  Flurkarte  schon  anerkannt  oder  für  anerkannt  geachtet
  worden  ist,  so  sind  die  in  letzterer  verzeichneten  Grenzlinien  der
an  die  zu  vermessende  Flur  stoßenden  Grundstücke  unbedingt  in  die  neue
Karte  aufzunehmen;

4)  wenn  in  einer  vermessenen  Flur  schriftsassige  Grundstücke  sich  befinden,
so  sind  die  Ediktal-Ladungen  von  den  Oberbehörden  zu  erlassen  und
darin  die  Lokal-Gerichte  zu  der  im  §.  8  des  Gesetzes  vom  12.  März
1839  vorgeschriebenen  Benachrichtigung  auch  in  Ansehung  der  Besitzer
schriftsassiger  Güter,  sowie  zur  Annahme  und  zur  Erörterung  der  in
Ansehung  jener  Grundstücke  etwa  vorkommenden  Reklamationen  zu  beauftragen;

die  nach  §.  8  des  Gesetzes  vom  12.  März  1839  von  den  unterbehörden
  zu  bewirkenden  Aufforderungen  sind  auch  in  den  an  die  vermessene
Flur  angrenzenden  inländischen  Gemeinden,  bezüglich  durch  Ersuchen  der
denselben  vorgesetzten  Gerichtsbehörden,  bekannt  zu  machen.

Höchstem  Befehle  gemäß  wird  obige  authentische  Interpretation  und  diese
Instruktion  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  23.  Mai  1842.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.

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