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bekleiden. Hiervon soll nur fuͤr die Gerichtsraͤthe auf der akademischen Seite
diejenige Stelle ausgenommen seyn, zu welcher die Universitaͤt Jena nach dem
Grundgesetze des Großherzogthumes Sachsen Weimar-Eisenach vom 5. Mai
1816 zu wählen hat.
Artikel 4.
(Zu . 8.)
1) Wenn gegen ein Mitglied oder einen Subalternen des Gerichts der
Verdacht oder die Gewißheit eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt,
welches nach dem Sachsen Weimar-Eisenachschen Gesetze über die Gerichtszu-
ständigkeit in Kriminal-Sachen vom 10. April 1839 8. 2 Nr. 1 von der
Zuständigkeit der Kriminal-Gerichte ausgenommen ist, insonderheit auch bei
Verbrechen und Vergehen gegen einen der Durchlauchtigsten Miterhalter des
Gerichts, dessen Familienglieder, Lande, Behörden oder mit öffentlichem Cha-
rakter bekleidete Bevollmächtigte, ingleichen bei Verbrechen und Vergehen,
welche gegen den deutschen Bund und dessen Beschlüsse, namentlich auch die
Beschlüsse über den Mißbrauch der Presse, begangen werden, und nur vorbe-
hältlich der hier einschlagenden blos disziplinarischen Maßregeln gegen diejeni-
gen Mitglieder des Gerichts, welche auch Lehrer bei der Universitaät sind, so-
wie endlich bei Verbrechen und Vergehen, deren ein Mitglied oder ein Sub-
altern des Gerichts in seinen Dienstverhältnissen (Artikel 811— 323 des Groß-
herzoglichen Sachsen Weimar-Eisenachschen Strafgesetzbuchs) bezüchtigt wird,
hat das Präsidium an den im eigenen Namen oder im Auftrage sungirenden
Inspektions-Hof schleunigst Bericht zu erstatten. Der Inspektions-Hof er-
nennt sodann ein Mitglied seines Justiz-Kollegiums oder seiner Justiz-Kolle-
gien zur Untersuchung und veranlaßt, daß derjenige Hof, welcher zunächst vor
ihm die Inspektion geführt hat, ebenfalls ein Mitglied seines Justiz-Kollegiums
oder seiner Justiz-Kollegien beiordne. Die sonach gebildete Untersuchungs-
Kommission wählt nach geschlossener Untersuchung und beigebrachter Vertheidi-
gung Eins der Landes-Justiz-Kollegien der ubrigen vereinten Hôfe aus, an
welches sie die Akten zum Erkenntnisse versendet. Wendet der Angeschuldigte
nach der kommissarisch bewirkten Eröffnung dieses Erkenntnisses eine nochmalige
Vertheidigung ein, so versendet die Kommission die Akten wieder an ein an-
deres Justiz-Kollegium derjenigen Höôfe, welche kein Mitglied zu der Kommis-
sion gestellt haben, um das zweite und letzte Erkenntniß fällen zu lassen.
Dem Angeschuldigten soll sowohl in erster als in zweiter Instanz das Recht
zustehen, gegen Eins der Justiz-Kollegien der drei bei der Untersuchung nicht
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