Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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betheiligten Hôfe zu protestiren. Die untersuchende Kommission hat sich, was 
die Untersuchung (das Verfahren, den Prozeß) betrifft, nach den Gesetzen in 
den Landen des Inspektions-Hofes zu richten, und die erkennende Behörde hat 
in der Sache selbst nach den Gesetzen des Wohnortes, also nach den in dem 
Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach, zunächst in der Stadt Jena, gel- 
tenden Gesetzen zu sprechen. 
Die Untersuchungskosten werden, soweit solche der Angeschuldigte nicht ab- 
zustatten hat und nicht wirklich abstattet, von den sämmtlichen Hoôfen nach 
dem verglichenen Divisor getragen; jedoch sind in diesem Falle keine Gerichts- 
sporteln, sondern nur die baaren Verlaäge, zu berechnen. Sowohl von der 
Einleitung der Untersuchung, als von dem Ausgange derselben, soll der Inspek- 
tions-Hof die übrigen Höfe unverweilt in Kenntniß setzen. 
Die Vollziehung des Erkenntnisses liegt ebenfalls dem Inspektions-Hofe 
ob. Ein Wechsel der Inspektion während der Untersuchung hat keinen Ein- 
fluß auf die Sache, vielmehr soll unter Leitung desjenigen Hofes, welcher die 
Untersuchung angeordnet hat, die Untersuchung auch beendigt werden. 
Erkannte Geldstrafen fallen der Witwen-Kasse des Gerichts zu. 
2) Was andere Verbrechen und Vergehen anlangt, steht auch das Per- 
sonal des Ober-Appellations-Gerichts wie unter den Gesetzen des Großherzog= 
thumes Sachsen Weimar-Eisenach überhaupt, so insonderheit unter dem schon 
gedachten Gesetze über die Gerichtszuständigkeit in Kriminal-Sachen vom 10. 
April 1839 und den darin bezeichneten Behörden, jedoch nach folgenden be- 
sonderen Bestimmungen: 
a) unter den Kriminal-Gerichten ist nur das Kriminal-Gericht in Weimar 
und für diejenigen Vergehen, welche von den Kriminal-Gerichten aus- 
genommen sind, nur das akademische Syndikats-Gericht in Jena zu- 
ständig. Alle spezielle Gerichtsstände, welche neben diesen durch be- 
sondere Zuweisung oder sonst (. 3 Nr. 1, 5. 5, §. 6, §F. 7, IJ. 17, 
§. 18 des Gesetzes vom 10. April 1889) bestehen, sind ausgeschlossen, 
vorbehältlich des ersten Angriffes und der Verhaftung in dringenden 
Fallen; 
die untersuchende Behörde untersucht und die erkennende Behörde, 
auch die Landesregierung zu Weimar, erkennt in fortwährendem Auf- 
trage der sämmtlichen Höfe und hat dieses bei allen Ausfertigungen 
ausdrücklich zu bemerken; 
  
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