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betheiligten Hôfe zu protestiren. Die untersuchende Kommission hat sich, was
die Untersuchung (das Verfahren, den Prozeß) betrifft, nach den Gesetzen in
den Landen des Inspektions-Hofes zu richten, und die erkennende Behörde hat
in der Sache selbst nach den Gesetzen des Wohnortes, also nach den in dem
Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach, zunächst in der Stadt Jena, gel-
tenden Gesetzen zu sprechen.
Die Untersuchungskosten werden, soweit solche der Angeschuldigte nicht ab-
zustatten hat und nicht wirklich abstattet, von den sämmtlichen Hoôfen nach
dem verglichenen Divisor getragen; jedoch sind in diesem Falle keine Gerichts-
sporteln, sondern nur die baaren Verlaäge, zu berechnen. Sowohl von der
Einleitung der Untersuchung, als von dem Ausgange derselben, soll der Inspek-
tions-Hof die übrigen Höfe unverweilt in Kenntniß setzen.
Die Vollziehung des Erkenntnisses liegt ebenfalls dem Inspektions-Hofe
ob. Ein Wechsel der Inspektion während der Untersuchung hat keinen Ein-
fluß auf die Sache, vielmehr soll unter Leitung desjenigen Hofes, welcher die
Untersuchung angeordnet hat, die Untersuchung auch beendigt werden.
Erkannte Geldstrafen fallen der Witwen-Kasse des Gerichts zu.
2) Was andere Verbrechen und Vergehen anlangt, steht auch das Per-
sonal des Ober-Appellations-Gerichts wie unter den Gesetzen des Großherzog=
thumes Sachsen Weimar-Eisenach überhaupt, so insonderheit unter dem schon
gedachten Gesetze über die Gerichtszuständigkeit in Kriminal-Sachen vom 10.
April 1839 und den darin bezeichneten Behörden, jedoch nach folgenden be-
sonderen Bestimmungen:
a) unter den Kriminal-Gerichten ist nur das Kriminal-Gericht in Weimar
und für diejenigen Vergehen, welche von den Kriminal-Gerichten aus-
genommen sind, nur das akademische Syndikats-Gericht in Jena zu-
ständig. Alle spezielle Gerichtsstände, welche neben diesen durch be-
sondere Zuweisung oder sonst (. 3 Nr. 1, 5. 5, §. 6, §F. 7, IJ. 17,
§. 18 des Gesetzes vom 10. April 1889) bestehen, sind ausgeschlossen,
vorbehältlich des ersten Angriffes und der Verhaftung in dringenden
Fallen;
die untersuchende Behörde untersucht und die erkennende Behörde,
auch die Landesregierung zu Weimar, erkennt in fortwährendem Auf-
trage der sämmtlichen Höfe und hat dieses bei allen Ausfertigungen
ausdrücklich zu bemerken;
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